In seinem Erkenntnis vom 21.05.2007 zur GZ 2004/05/0244 hat sich der VwGH mit § 1 Abs 2 VStG befasst:
VwGH: § 1 Abs 2 VStG stellt nur auf die Änderung der strafrechtlichen Vorschriften ab. Bei Gesetzesänderungen im außerstrafrechtlichen Bereich kommt diese Bestimmung nicht zum Tragen.