In seinem Erkenntnis vom 23.04.2007 zur GZ 2004/10/0030 hat sich der VwGH mit der Übertretung des UniStG 1997 / UniversitätsG 2002 befasst:
Die Beschwerdeführerin wurde mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 3. Juni 2002 schuldig gesprochen, sie habe es zu verantworten, dass sie im Zeitraum vom 5. November 2001 bis zum 4. Februar 2002 in Wien vorsätzlich und ohne dazu berechtigt zu sein den akademischen Grad "Dr." geführt habe, indem sie zum Beispiel seit 5. November 2001 in der Personalkartei der Firma M unter dem Namen Dr. B geführt werde, in der vom 4. Februar 2002 datierten Drittschuldnererklärung der Firma M ausdrücklich unter dieser Bezeichnung genannt werde und am 4. Dezember 2001 bei einer Niederschrift beim Finanzamt Großbetriebsprüfung Wien, Vordere Zollamtsstraße 3, 1031 Wien, über ihre Vernehmung als Beschuldigte im gerichtlichen Strafverfahren zur Zahl x, Landesgericht für Strafsachen, befragt zu ihren persönlichen Daten einen Doktortitel geführt habe. Sie habe dadurch § 69 Abs 1 Z 3 UniStG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über sie gem § 69 Abs 1 UniStG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.550,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen) verhängt.
Dazu der VwGH: Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass die Festsetzung der Strafe "im Ausmaß von in etwa einem Drittel der Höchststrafe ... in Anbetracht dessen, dass damit ein deliktisches Verhalten über Monate hinweg geahndet wurde", dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden der Beschwerdeführerin angemessen erscheine.
Es ist nicht zweifelhaft, dass die Angabe des Doktorgrades bei der Vernehmung über die persönlichen Verhältnisse im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens, die der Beschwerdeführerin (als drittes Faktum) vorgeworfen wird, ein "Führen" des akademischen Grades iSd § 69 Abs 1 Z 3 UniStG darstellt. Die "beispielhaft" im Bescheidspruch des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Tathandlungen des "In der Personalkartei der Firma M unter dem Namen Dr. B geführt zu werden" und der Nennung "in der vom 4. Februar 2002 datierten Drittschuldnererklärung der Firma M" stellen jedoch keine Handlungen der Beschwerdeführerin dar, mit denen sie einen akademischen Grad geführt hat. Der damit festgestellte Sachverhalt mag darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin der Firma M gegenüber den akademischen Grad geführt hat; konkrete Feststellungen darüber, dass die Angabe des akademischen Grades in den angeführten Urkunden und Unterlagen - durch "Führen" des akademischen Grades im Sinne des gesetzlichen Tatbestandes - von der Beschwerdeführerin veranlasst wurde, hat die belangte Behörde jedoch nicht getroffen. Diese zum Teil unrichtige Subsumtion des festgestellten Sachverhalts ist im Beschwerdefall auch beachtlich, weil die Anzahl der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen einzelnen Tathandlungen für die Annahme eines fortgesetzten Delikts ursächlich war und bei der Strafbemessung, in der auf die zeitliche Erstreckung des "deliktischen Verhaltens" Bedacht genommen wurde, eine wesentliche Rolle spielte. Wenn jedoch zwei der drei angeführten Handlungen nicht unter dem vorgeworfenen Straftatbestand subsumiert werden können und damit auch die zeitlich erste der Tathandlungen, die den Deliktszeitraum bestimmt, nicht als Übertretung der als verletzt angenommenen Vorschrift durch die Beschwerdeführerin zu werten ist, erweist sich die Verhängung einer Strafe in der Höhe von EUR 4.550,-- mit Hinweis auf einen länger dauernden Deliktszeitraum als inhaltlich rechtswidrig.