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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Eine Auswechslung oder Überschreitung der "Sache" findet nicht statt, wenn die Berufungsbehörde den Beschuldigten als nach § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Person für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch genommen hat, für welche er im erstinstanzlichen Straferkenntnis verantwortlich gemacht worden war

20. 05. 2011
Gesetze: § 66 Abs 4 AVG, § 24 VStG, § 44a VStG, § 9 VStG
Schlagworte: In der Sache, strafrechtlich verantwortlich

In seinem Erkenntnis vom 26.04.2007 zur GZ 2006/03/0018 hat sich der VwGH mit der Entscheidung der Berufungsbehörde "in der Sache selbst" iSd § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG befasst:
Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer erhobenen Berufungen mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und zugleich den Spruch der erstinstanzlichen Straferkenntnisse dahingehend richtig gestellt, dass dem Beschwerdeführer die Übertretungen nicht als zur Vertretung nach außen Berufenem der U Internationaux S.A., sondern als handelsrechtlichem Geschäftsführer der im Spruch zu den einzelnen Spruchpunkten jeweils genannten Unternehmen, welche ihren Sitz in I hatten, zur Last gelegt wurden. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass die belangte Behörde mit der neuen Gestaltung des Schuldspruches in unzulässiger Weise den in den erstinstanzlichen Straferkenntnissen enthaltenen Tatvorwurf ausgewechselt und damit den Beschwerdeführer im Ergebnis wegen eines Delikts bestraft habe, welches ihm im Verwaltungsstrafverfahren nie vorgehalten worden war.
Dazu der VwGH: Die Berufungsbehörde ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid (unter Bedachtnahme auf das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Verbot der reformatio in peius) nach jeder Richtung abzuändern. "Sache" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Das bedeutet für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens, dass die Berufungsbehörde trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt, sodass sie ihn nicht für eine Tat schuldig sprechen darf, die ihm im Verfahren vor der ersten Instanz gar nicht zur Last gelegt worden ist.
§ 9 Abs 1 VStG legt zwar fest, wer unter bestimmten Voraussetzungen als strafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist, normiert jedoch nicht etwa ein zusätzliches, zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandselement, das mit der Änderung des Rechtsgrundes der Heranziehung zur strafrechtlichen Haftung gleichfalls eine Änderung erführe. Wie der VwGH schon wiederholt ausgesprochen hat, findet allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" nicht statt. Nichts anderes gilt in dem Fall, in dem die belangte Behörde den Beschuldigten als nach § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Person für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch genommen hat, für welche er im erstinstanzlichen Straferkenntnis verantwortlich gemacht worden war.

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