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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Bietet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der nicht rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in Kenntnis seines Rechts auf Antragstellung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde war, hätte sie - mangels entsprechenden Verzichts durch den Beschwerdeführer - eine solche durchführen müssen

20. 05. 2011
Gesetze: § 51e Abs 3 VStG
Schlagworte: Nichtdurchführung einer nicht beantragten Berufungsverhandlung, Verzicht

In seinem Erkenntnis vom 26.04.2007 zur GZ 2003/03/0014 hat sich der VwGH mit der Nichtdurchführung einer - nicht beantragten - Berufungsverhandlung befasst:
Der Beschwerdeführer - über ihn wurde wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes eine Geldstrafe verhängt - rügt die Nichtdurchführung einer Berufungsverhandlung durch die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer hat in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Dazu der VwGH: Der VfGH hat unter Hinweis auf seine und die Rsp des EGMR im Hinblick auf die verfassungskonforme Anwendung des § 51e Abs 3 VStG ausgesprochen, dass der unabhängige Verwaltungssenat - soweit es Art 6 MRK gebietet - jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen muss, sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Selbst wenn ein Beschwerdeführer zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat, hat er aber auch nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Das Verhalten eines nicht rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer kann aber auch nicht als konkludenter Verzicht gedeutet werden, da dies die Kenntnis des Rechts voraussetzte; ein Beschwerdeführer muss aber zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Berufung nicht von der Möglichkeit der Antragstellung (auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung) wissen. Der VwGH schließt sich dieser verfassungskonformen Interpretation des § 51e VStG durch den VfGH an.

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