In seinem Erkenntnis vom 26.04.2007 zur GZ 2005/03/0121 hat sich der VwGH mit dem Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens befasst:
VwGH: Gem § 65 VStG sind dem Berufungswerber Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Auch wenn (allein) die von der Erstbehörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird, kann von einem "Bestätigen" des Straferkenntnisses nicht gesprochen werden, sodass die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig ist.