In seinem Erkenntnis vom 21.02.2007 zur GZ 2006/06/0286 hat sich der VwGH mit den Kosten des Strafverfahrens und dem Hausarrest befasst:
Dem Strafgefangenen S. wurde zur Last gelegt, er habe an einem bestimmten Tag vorsätzlich dadurch entgegen näher bezeichneten Bestimmungen des StVG gehandelt, dass er von einem ihm gewährten Ausgang in der Dauer von 12 Stunden nicht wieder eingerückt sei, sondern sich erst am Folgetag in der Justizanstalt selbst gestellt habe. Er habe dadurch eine Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 8 StVG begangen und wurde hiefür gemäß § 109 Z 5 und § 114 StVG mit der Ordnungsstrafe des strengen Hausarrestes mit Entzug der Arbeit in der Dauer von zwei Wochen bestraft. Zur Berechnung der Kosten wurde ein Tag Freiheitsstrafe gemäß § 64 Abs 2 VStG mit EUR 15,-- bewertet.
Dazu der VwGH: Nach § 64 Abs 2 VStG ist eine Kostenbeitragspflicht nur bei Geld- oder Freiheitsstrafen vorgesehen, nicht aber bei Strafen anderer Art, etwa beim Verfall gemäß § 17 VStG, die ja nach den einzelnen Verwaltungsvorschriften (siehe § 10 VStG) vorgesehen sein können. Die im Ordnungsstrafverfahren verhängte Strafe des Hausarrestes ist nicht als "Freiheitsstrafe" iSd § 64 Abs 2 VStG zu qualifizieren. Diese Bestimmung stellt nämlich bloß auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe ab, nicht aber auf nähere Begünstigungen oder Verschärfungen, sodass auch für die Bemessung der Kostenbeitragspflicht ein Tag Freiheitsstrafe mit pauschal EUR 15,-- wie eine entsprechende Geldstrafe bewertet wird, ohne weiter nach Vergünstigungen oder Verschärfungen zu differenzieren. Einem Strafgefangenen, also jemandem, der eine Freiheitsstrafe verbüßt, ist aber begrifflich die Freiheit (für die Dauer dieser Maßnahme) bereits entzogen. Die Ordnungsstrafe des Hausarrestes bewirkt zwar eine "Verschärfung" des Haftübels, worauf es aber nach dem zuvor Gesagten nach § 64 Abs 2 VStG nicht ankommt. Die Ordnungsstrafe des Hausarrestes bewirkt für sich allein, wie sich aus § 115 StVG ergibt, auch noch keine Verlängerung der Strafzeit. Die Entscheidung, ob eine im Hausarrest zugebrachte Zeit ganz oder teilweise nicht in die Strafzeit einzurechnen ist, obliegt nämlich dem Vollzugsgericht. Damit kann die Dauer einer allfälligen Verlängerung der Strafhaft durch eine solche Nicht-Einrechnung in die Strafzeit auch nicht als Freiheitsstrafe iSd § 64 Abs 2 VStG verstanden werden, weil diese Verlängerung durch eine gerichtliche Entscheidung und nicht durch ein verwaltungsbehördliches Straferkenntnis erfolgt, Letzteres aber Voraussetzung für einen Kostenbeitragspflicht gemäß § 64 VStG wäre.