In seinem Erkenntnis vom 27.02.2007 zur GZ 2007/02/0010 hat sich der VwGH mit dem Doppelbestrafungsverbot befasst:
VwGH: Aus dem im Art 4 des 7. ZP-MRK normierten Doppelbestrafungsverbot geht kein Recht auf Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde (zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Strafe) hervor.
Wenn ein gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Straferkenntnis - und somit seine Bestrafung - zur Gänze aufgehoben wird, wird dieser somit - weil seine Rechtsstellung durch den angefochtenen Bescheid nicht zu seinem Nachteil beeinträchtigt wurde - in keinem Recht verletzt. Nachteile in einem anderen Verfahren bewirken keine andere Betrachtungsweise in Hinsicht auf die aufgezeigte Verbesserung seiner Rechtsposition im in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahren.