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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst waren und vermöge der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentraten

20. 05. 2011
Gesetze: § 22 VStG
Schlagworte: Fortgesetztes Delikt

In seinem Erkenntnis vom 26.02.2007 zur GZ 2005/10/0011 hat sich der VwGH mit dem fortgesetzten Delikt befasst:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verhängung jeweils einer Strafe für die Beleuchtung von drei Werbeanlagen zu drei verschiedenen Zeitpunkten und vertritt die Auffassung, dass ein fortgesetztes Delikt vorgelegen sei.
Dazu der VwGH: Nach der hg Rechtsprechung liegt ein fortgesetztes Delikt vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst waren und vermöge der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentraten. Sowohl die Errichtung und das Bestehen lassen einer Anlage als auch deren regelmäßige Beleuchtung können in diesem Sinne als fortgesetztes Delikt verstanden werden, soferne sich nicht nachweisen lässt, dass zwischen den einzelnen Tathandlungen Maßnahmen zur Vermeidung der Übertretung gesetzt wurden.

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