In seinem Erkenntnis vom 27.02.2007 zur GZ 2007/02/0001 hat sich der VwGH mit dem Antrag auf Einvernahme eines Zeugen befasst:
In der Berufung hat der Beschwerdeführer unter anderem die Einvernahme eines Zeugen beantragt.
Dazu der VwGH: Daraus ist nach der hg Rechtsprechung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, wäre doch sonst sein Antrag auf Einvernahme der Zeugen vor der belangten Behörde nicht zu verstehen.