In seinem Erkenntnis vom 29.01.2007 zur GZ 2006/03/0155 hat sich der VwGH mit der Strafbemessung befasst:
VwGH: Bei der Entscheidung der Berufungsbehörde über die Strafbemessung kommt es auf die Einkommensverhältnisse zur Zeit der Erlassung des Berufungsbescheides an. Handelt es sich dabei um einen nach Aufhebung eines Bescheides durch Erkenntnis des VwGH ergehenden Ersatzbescheid, so sind inzwischen eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch die Behörde voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird. Unterlässt die Behörde diese Erhebung, so belastet sie ihre Entscheidung mit einem Verfahrensmangel.