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Verkehrsrecht

VwGH: Kurzparkzone - Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 4 StVO bei Nachweis eines persönlichen Interesses

Es kommt nach § 45 Abs 4 StVO darauf an, dass ein "persönliches Interesse" an der Ausnahmebewilligung nachgewiesen wird, also ein Interesse, wonach spezifisch in der Person des Antragstellers gelegene Umstände vorliegen müssen, gerade in der Nähe des Wohnsitzes während der Parkzeitbeschränkung in der Kurzparkzone zu parken, wobei freilich ein solches berücksichtigungswürdiges persönliches Interesse, nur in einem Umstand begründet sein kann, der dieses Interesse von den allgemeinen Interessen der Anwohner, ihren PKW in der Nähe des Wohnsitzes zu parken, unterscheidet

20. 05. 2011
Gesetze: § 45 Abs 4 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Kurzparkzonen, Ausnahmen in Einzelfällen, persönliches Interesse

GZ 2010/02/0170, 17.12.2010
VwGH: Es kommt nach § 45 Abs 4 StVO darauf an, dass ein "persönliches Interesse" an der Ausnahmebewilligung nachgewiesen wird, also ein Interesse, wonach spezifisch in der Person des Antragstellers gelegene Umstände vorliegen müssen, gerade in der Nähe des Wohnsitzes während der Parkzeitbeschränkung in der Kurzparkzone zu parken, wobei freilich ein solches berücksichtigungswürdiges persönliches Interesse, nur in einem Umstand begründet sein kann, der dieses Interesse von den allgemeinen Interessen der Anwohner, ihren PKW in der Nähe des Wohnsitzes zu parken, unterscheidet.
Der Bf führt aus, dass er entgegen der Ansicht der belangten Behörde über keine private Abstellmöglichkeit seines Fahrzeuges verfüge, weil er nicht Eigentümer eines Abstellplatzes in der Tiefgarage der von ihm bewohnten Wohnhausanlage sei. Auch sei er nicht Eigentümer einer gesonderten Grundfläche in diesem Bereich, die als Parkplatz verwendet werden könnte.
Nach den Materialien zur 19. StVO-Novelle liegt ein persönliches Interesse iSd § 45 Abs 4 StVO "etwa dann nicht vor, wenn der Antragsteller über eine private Abstellmöglichkeit verfügt". Dieser Passus in den Materialien kann nicht iSd Beschwerdeausführungen verstanden werden. Vielmehr "verfügt" der Antragsteller auch dann über eine private Abstellmöglichkeit, wenn er - wie im Beschwerdefall - die tatsächliche Möglichkeit hat, in der Tiefgarage seiner Wohnhausanlage einen Abstellplatz zu mieten. Dabei ist jedoch eine unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit vorzunehmende Relation der Einkommens- und Vermögenssituation des Bf zu den - die Kosten für eine Ausnahmegenehmigung übersteigenden - Kosten der Anmietung eines Abstellplatzes herzustellen.
Eine solche Relation hat die belangte Behörde in einem mängelfreien Verfahren vorgenommen.
Der Bf führt aus, dass die Anmietung des privaten Garagenplatzes monatlich EUR 130,-- kosten würde, während er bei Ausstellung einer Anwohnerkarte nur EUR 222,-- für 24 Monate bezahlen müsste.
Das zum angefochtenen Bescheid führende Verfahren hat auf Grund der eigenen Angaben des Bf ergeben, dass dieser als emeritierter Rechtsanwalt monatlich "nach Abzug der Krankenversicherung nur über ein Einkommen von rund EUR 1.350,-- verfügt".
Da der Bf keine weiteren finanziellen Verpflichtungen angeführt hat, konnte die belangte Behörde zu Recht von einem zur Verfügung stehenden Betrag von EUR 1.350,-- ausgehen. Dabei kann der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht nicht entgegengetreten werden, dass dieser Betrag die Anmietung eines privaten Abstellplatzes ermöglicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass in Relation zu einer Ausnahmegenehmigung ein privater Abstellplatz stets mit finanziell höheren Belastungen verbunden ist, bietet doch nur der private Abstellplatz die Gewissheit einer ausschließlichen Verfügbarkeit des Inhabers.

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