Die Entziehung der Lenkberechtigung ist nur für einen Zeitraum zulässig und geboten, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen iSd § 7 FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist; die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ist keine Probezeit, sondern hat nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrsunzuverlässigkeit des von der Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln
GZ 2010/11/0142, 23.02.2011
Basis für die Entziehung der Lenkberechtigung und die weiteren Maßnahmen nach dem FSG war das Urteil des LG für Strafsachen Wien, mit dem die Bf des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligte nach §§ 12 zweite Alternative, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt wurde.
Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, dass die von der Erstbehörde mit sechs Jahren festgesetzte Entziehungszeit zwar zu reduzieren gewesen sei, dass es der von ihr festgesetzten Entziehungszeit von vier Jahren aber bedürfe, um eine Überwindung der durch das strafbare Verhalten gezeigten Sinnesart annehmen zu können.
VwGH: Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung keine Vergeltung für strafbares Verhalten und die Dauer der Entziehung keine Probezeit darstellt, vielmehr - weil die Entziehung der Lenkberechtigung nur für einen Zeitraum zulässig und geboten ist, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen iSd § 7 FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist - nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrsunzuverlässigkeit des Betroffenen widerzuspiegeln hat. Dies erfordert ua die Feststellung des dem genannten Strafurteil zu Grunde liegenden Verhaltens der Bf.
Ungeachtet dessen sind dem angefochtenen Bescheid keine Feststellungen dahin zu entnehmen, wann und unter welchen näheren Umständen die Bf die strafbare Handlung, deretwegen sie vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt wurde, begangen hat.
Die belangte Behörde hat eine Entziehungsdauer von vier Jahren, beginnend mit 4. Mai 2009, festgesetzt; dies entspricht einer angenommenen Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von etwas mehr als fünf Jahren (Anlasstat: 18. April 2008). Dem angefochtenen Bescheid ist allerdings in keiner Weise zu entnehmen, aus welchen Gründen die belangte Behörde angenommen hat, dass die Bf erst nach dem 4. Mai 2013 und damit mehr als fünf Jahre nach der Anlasstat die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird.
Auf dem Boden der aktenkundigen Feststellungen des Strafgerichts ist zwar begründet, dass die Bf im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde und darüber hinaus noch für mindestens drei weitere Monate (§ 25 Abs 3 FSG) verkehrsunzuverlässig war, weshalb eine Entziehung der Lenkberechtigung geboten war; es fehlt jedoch an einer Basis für die von der belangten Behörde vorgenommene Festsetzung einer deutlich darüber hinausgehenden Entziehungsdauer. Auf Grundlage des Akteninhalts - insbesondere unter Berücksichtigung des bisher ordentlichen Lebenswandels - kann im Lichte der Rsp des VwGH nicht angenommen werden, die Bf werde ihre Verkehrszuverlässigkeit erst später als 30 Monate nach Begehung der strafbaren Handlung wieder erlangen. Dies bedeutet, da die Entziehung der Lenkberechtigung erst etwa ein Jahr nach der Anlasstat einsetzte, dass mit einer Entziehung für einen wesentlich kürzeren Zeitraum von nicht mehr als 18 Monaten das Auslangen zu finden gewesen wäre.
Die Annahme der belangten Behörde, die Bf werde ihre Verkehrszuverlässigkeit erst im Mai 2013 wieder erlangen, ist daher verfehlt.