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Verkehrsrecht

VwGH: Wiederkehrende Begutachtung gem § 57a KFG

Der bloße Verstoß gegen die Vorschriften des § 57 a KFG, ohne dass das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird, steht nicht unter Strafsanktion

20. 05. 2011
Gesetze: § 57a KFG, § 36 lit e KFG
Schlagworte: Kraftfahrrecht, wiederkehrende Begutachtung, Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr

GZ 2007/02/0378, 04.03.2011
VwGH: Der VwGH hat bereits in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1978, 2485/77 (VwSlg 9603/A) zu einer vergleichbaren Rechtslage ausgeführt, dass sich aus der Gegenüberstellung der beiden Bestimmungen § 36 lit e und § 57a KFG unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 1 KFG, wonach die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 der StVO verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden ist, ergibt, dass der bloße Verstoß gegen die Vorschriften des § 57 a KFG, ohne dass das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird, nicht unter Strafsanktion steht. Enthielte nämlich § 57 a KFG schon eine diesbezügliche Strafsanktion, so wäre es unverständlich, warum § 36 lit e unter Hinzufügung des Kriteriums "dürfen ... auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden ....." abermals dieselbe Strafsanktion androhen sollte.
Bei einem Verstoß gegen § 57a KFG ist nach stRsp § 36 lit e leg cit die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist. Die Strafnorm des § 36 lit e KFG richtet sich gegen den jeweiligen Verwender des Kfz.

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