Allgemeine Ausführungen
GZ 2010/11/0115, 23.02.2011
VwGH: Der angefochtene Bescheid ist deshalb rechtswidrig, weil er den Vorgaben des § 25 Abs 1 erster Satz FSG betreffend die eindeutige Erkennbarkeit des Zeitraumes, für den die Lenkberechtigung entzogen (bzw das Lenkverbot verhängt) wurde, nicht entspricht.
Im gegenständlichen Fall wurde einerseits die Dauer der Entziehung im von der belangten Behörde bestätigten Erstbescheid unter Spruchteil I/a. mit 12 Monaten (gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft) "festgesetzt". Andererseits wurde gem § 25 Abs 3 zweiter Satz FSG unter Spruchteil I/b. "die Entziehungsdauer um zwei Wochen verlängert". Damit bleibt unklar, ob die Entziehungsdauer insgesamt mit 12 Monaten festgesetzt wurde (die zweiwöchige Verlängerung in diese Dauer also bereits eingerechnet ist) oder ob zu dieser Entziehungsdauer weitere zwei Wochen hinzukommen. Die belangte Behörde hätte daher - sofern im Fall des Bf überhaupt eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in der genannten Größenordnung anzunehmen ist - den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides gem § 66 Abs 4 AVG richtig stellen müssen.