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Verkehrsrecht

VwGH: Gesundheitliche Eignung gem § 8 FSG - verkehrspsychologische Untersuchung und amtsärztliches Gutachten

Auch negative verkehrspsychologische Stellungnahmen müssen nicht zwingend zu dem Gutachtensergebnis führen, dem Betreffenden fehle die gesundheitliche Eignung gem § 8 FSG

20. 05. 2011
Gesetze: § 8 Abs 2 FSG
Schlagworte: Führerscheinrecht, gesundheitliche Eignung, verkehrspsychologische Untersuchung, amtsärztliches Gutachten

GZ 2009/11/0104, 23.02.2011
VwGH: Die Bf hatte sich am 16. Dezember 2008 der aufgetragenen verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen. Die belangte Behörde durfte die gesundheitliche Eignung der Bf daher gem § 8 Abs 2 FSG nur auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens beurteilen.
Stützt sich ein amtsärztliches Gutachten auf Stellungnahmen verkehrspsychologischer Untersuchungsstellen, so hat es sich mit diesen Stellungnahmen - nachvollziehbar - auseinander zu setzen. Das amtsärztliche Gutachten vom 13. Jänner 2009 hätte somit selbst dann keine ausreichende Grundlage für das über die Bf verhängte Lenkverbot dargestellt, wenn es zu einem eindeutigen Ergebnis betreffend die gesundheitliche Nichteignung gelangt wäre, weil - anders als die belangte Behörde offenbar meint - auch negative verkehrspsychologische Stellungnahmen nicht zwingend zu dem Gutachtensergebnis führen müssen, dem Betreffenden fehle die gesundheitliche Eignung gem § 8 FSG.

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