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Verkehrsrecht

VwGH: Auskunft aus der Zulassungsevidenz - rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung gem § 47 Abs 2a KFG

Als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung iSd § 47 Abs 2a KFG sind nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen; auch (Schadenersatz-)Interessen wie das Interesse eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten an der Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, mag auch für letzteres nunmehr § 31a Abs 4 KHVG einschlägig sein, können rechtliche Interessen iSd § 47 Abs 2a KFG darstellen

20. 05. 2011
Gesetze: § 47 Abs 2a KFG, § 31a Abs 4 KHVG, § 103 Abs 2 KFG
Schlagworte: Kraftfahrrecht, Auskunft aus der Zulassungsevidenz, rechtliches Interesse

GZ 2007/11/0134, 21.09.2010
VwGH: § 47 Abs 2 KFG geht zurück auf die Novelle BGBl I Nr 60/2003. Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus, die Standard-Auskunftserteilung (Schädigung mit Fahrzeug) erfolge gem § 31a KHVG durch den Fachverband der Versicherungsunternehmen. Die Auskunftsmöglichkeit gem § 47 Abs 2a habe nur mehr subsidiären Charakter. Dies solle auch im Gesetzestext zum Ausdruck kommen, um zu verhindern, dass sich Personen nach Einrichtung des Versicherungsregisters weiterhin an die Behörde wenden, obwohl es sich um eine unter § 31a Abs 4 KHVG fallende Auskunft handelt.
Vorauszuschicken ist, dass der VwGH die Auffassung des Bf teilt, wonach als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung iSd § 47 Abs 2a KFG nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen sind. Der Wortlaut des § 47 Abs 2a KFG steht dieser Auffassung nicht entgegen, und die Gesetzesmaterialien machen hinlänglich klar, dass auch (Schadenersatz-)Interessen wie das Interesse eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten an der Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, mag auch für letzteres nunmehr § 31a Abs 4 KHVG einschlägig sein, rechtliche Interessen iSd § 47 Abs 2a KFG darstellen können.
Der Bf versucht, wie sein gesamtes Vorbringen zeigt, den Namen und die Adresse der von ihm als "Ehestörer" bezeichneten Person in Erfahrung zu bringen, die von der von ihm eingeschalteten Detektei als Lenker des in Rede stehenden Fahrzeugs beobachtet wurde. Außer dem Umstand, dass die erwähnte Person das Fahrzeug gelenkt hat, macht der Bf keine weiteren Anhaltspunkte dafür geltend, dass diese Person auch Zulassungsbesitzer des vom Bf bezeichneten Fahrzeugs wäre.
Damit stellt der Bf aber noch keine ausreichende Beziehung zum Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs dar und macht insoweit kein ausreichendes rechtliches Interesse iSd § 47 Abs 2a KFG, den Namen gerade des Zulassungsbesitzers (und nicht bloß des Lenkers) zu erfahren, glaubhaft. Entgegen der Auffassung des Bf wäre der Zulassungsbesitzer, sollte er mit dem Lenker nicht identisch sein, keineswegs nach KFG ihm gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, wem er das Fahrzeug zu bestimmten Zeitpunkten überlassen hatte. § 103 Abs 2 KFG bezieht sich nur auf Auskunftsverlangen der Behörde.

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