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Verkehrsrecht

VwGH: Über 1,6 Promille - Überschreitung der Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten gem § 26 Abs 2 Z 1 FSG iVm § 99 Abs 1 StVO?

Die Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten gem § 26 Abs Z 1 FSG iVm § 99 Abs 1 StVO darf nur dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen

20. 05. 2011
Gesetze: § 26 Abs 2 Z 1 FSG, § 99 Abs 1 StVO
Schlagworte: Führerscheinrecht, Straßenverkehrsrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, über 1,6 Promille

GZ 2010/11/0101, 19.10.2010
Die Lenkberechtigung des Bf (Alkomat: 2,04 Promille) wurde für die Dauer von acht Monaten entzogen sowie ein Lenkverbot für dieselbe Dauer ausgesprochen.
VwGH: Die Beschwerde (die die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung als unangemessen einwendet) ist im Ergebnis zielführend, weil die belangte Behörde in nicht nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt ist, die Lenkberechtigung des Bf sei wegen dieses Fehlverhaltens für die Dauer von acht Monaten zu entziehen (bzw es sei ein ebenso langes Lenkverbot zu erlassen). Die Entziehungsdauer von acht Monaten hat die belangte Behörde nämlich ausschließlich mit der Verwerflichkeit des gegenständlichen Alkoholdelikts begründet.
Zwar ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der VwGH in seiner stRsp Alkoholdelikte im Straßenverkehr als besonders verwerflich qualifiziert.
Auf diese hohe Verwerflichkeit hat der Gesetzgeber aber insoweit Bedacht genommen, als er insbesondere für Alkoholdelikte im Straßenverkehr in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden dürfen.
Geht man mit der belangten Behörde vom genannten Alkoholisierungsgrad des Bf aus, so hat dieser das Delikt des § 99 Abs 1 lit a StVO verwirklicht. Für die erstmalige Begehung dieses Deliktes (eine Wiederholungstat ist mangels Feststellungen der belangten Behörde nicht anzunehmen) hat der Gesetzgeber in § 26 Abs 2 Z 1 FSG eine Mindestentziehungszeit von sechs Monaten festgelegt. Diese Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten durfte die belangte Behörde nur dann überschreiten, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.
Da die belangte Behörde gegenständlich weder Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten des Bf, wie insbesondere zu einem Verschulden an dem Verkehrsunfall, getroffen noch eine Wertung desselben iSd letztgenannten Bestimmung vorgenommen hat, hat sie nicht nachvollziehbar begründet, weshalb gegenständlich eine längere Entziehungsdauer als die in § 26 FSG vorgesehene Mindestentziehungszeit erforderlich sein sollte.

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