Eine beharrliche Verfolgung iSd § 107a StGB reicht - ohne erkennbaren Zusammenhang des Fehlverhaltens zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften - nicht aus, Bedenken iSd § 24 Abs 4 FSG zu begründen
GZ 2010/11/0105, 21.09.2010
VwGH: Der VwGH hat sich im Erkenntnis vom 27. Jänner 2005, 2004/11/0217, mit der Frage, inwieweit sich Bedenken betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges aus einem (gerichtlich) strafbaren Fehlverhalten, konkret aus einer von der Behörde angenommenen Wiederholungstat nach § 83 Abs 1 StGB ableiten lassen, auseinander gesetzt und ausgesprochen, dass ein solches Fehlverhalten nicht in ausreichend konkreter Weise den Verdacht begründet, dem Bf fehle es auf Grund einer einschlägigen Krankheit an der geistigen Gesundheit zum Lenken von Kraftfahrzeugen.
Auch Bedenken im Hinblick auf einen Mangel der (als Teil der gesundheitlichen Eignung eines Inhabers einer Lenkberechtigung zu verstehenden) Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sind nach diesem Erkenntnis bei einer begangenen Körperverletzung nur dann gerechtfertigt, wenn das strafbare Verhalten in einem näheren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht. Wenn aber der Betreffende im Zuge einer Auseinandersetzung nicht einmal tätlich geworden sei, so kann nach dem zitierten Erkenntnis von einem Verhalten, das Zweifel an der gesundheitlichen Eignung hervorruft, nicht ernsthaft die Rede sein.
Im vorliegenden Beschwerdefall liegt dem Bf keine Körperverletzung oder eine sonstige Tätlichkeit zur Last, sondern (lediglich) die "beharrliche Verfolgung" von dritten Personen. Die Ansicht der belangten Behörde, aus dem letztgenannten Delikt lasse sich eine Neigung des Bf, auch körperliche Gewalt anzuwenden, ableiten, ist mangels diesbezüglicher Feststellungen der belangten Behörde nicht nachvollziehbar. Aber selbst wenn man mit der belangten Behörde davon ausginge, der Bf neige zu körperlicher Gewalt, so könnte dies (unter den Voraussetzungen insbesondere des § 7 Abs 3 Z 9 FSG) allenfalls für die Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit von Bedeutung sein. Hingegen lassen sich, wie sich aus der zitierten Rsp ergibt, aus dem genannten strafbaren Verhalten des Bf Bedenken gegen seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht ableiten, zumal sein Fehlverhalten in keinem erkennbaren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stand.