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Verkehrsrecht

VwGH: Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung iSd § 24 Abs 4 FSG - Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung

Der bloße Umstand, dass ein Führerscheinbesitzer Alkohol (wenngleich in hohen Mengen) konsumiert hat, ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit gegeben sind und ohne dass der konkrete Alkoholkonsum in einem Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges gestanden ist, begründet noch keine Bedenken iSd § 24 Abs 4 FSG; nicht jede ärztliche Einweisung in eine geschlossene Abteilung eines Krankenhauses vermag Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu begründen, sodass es konkreter Feststellungen über die Ursache und die näheren Umstände einer allfälligen Einweisung bedürfte

20. 05. 2011
Gesetze: § 24 Abs 4 FSG
Schlagworte: Führerscheinrecht, Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung, Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung

GZ 2010/11/0126, 21.09.2010
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist ein Aufforderungsbescheid gem § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.
Erlässt die Führerscheinbehörde erster Instanz einen Aufforderungsbescheid gem § 24 Abs 4 FSG, in dem sie anordnet, der Betreffende habe sich der amtsärztlichen Untersuchung innerhalb einer bestimmten Frist - ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides - zu unterziehen, und ist auch die Berufungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung der Auffassung, dass die amtsärztliche Untersuchung notwendig ist, so hat die Berufungsbehörde, sofern der Berufung aufschiebende Wirkung zukam, eine eigene (neuerliche) Frist festzusetzen und darf sich nicht damit begnügen, die im erstinstanzlichen Bescheid festgesetzte Frist zu bestätigen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon deshalb als rechtswidrig, weil die belangte Behörde die im erstinstanzlichen Bescheid festgesetzte Frist ("binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens") nicht richtig gestellt hat.
Der VwGH hat bereits ausgesprochen, der bloße Umstand, dass ein Führerscheinbesitzer Alkohol (wenngleich in hohen Mengen) konsumiert hat, ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit gegeben sind und ohne dass der konkrete Alkoholkonsum in einem Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges gestanden ist, noch keine Bedenken iSd § 24 Abs 4 FSG begründet.
Auch aus der vom Bf unstrittig begangenen Körperverletzung kann - ungeachtet ihrer Verwerflichkeit - noch nicht abgeleitet werden, es bestünden Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen iSd § 24 Abs 4 FSG. Wie der Bf nämlich in Übereinstimmung mit der Aktenlage einwendet, stand das strafbare Verhalten des Bf in keinem Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen.
Wenn die belangte Behörde meint, Bedenken iSd § 24 Abs 4 FSG ließen sich daraus ableiten, dass der Bf im Zuge des Vorfalls vom 23. Oktober 2009 von seinem Hausarzt in eine geschlossene Abteilung des Landeskrankenhauses "eingewiesen" wurde, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zwar auch im aktenkundigen Polizeibericht vom 23. Oktober 2009 von der Einweisung des Bf durch den Hausarzt die Rede ist. Dem Bf wurde zu diesem Umstand aber, soweit aus dem Akt ersichtlich, das Parteiengehör nicht eingeräumt. Die Relevanz dieses Verfahrensmangels zeigt der Bf mit dem Beschwerdevorbringen auf, in dem er einwendet, er sei nicht auf Grund einer ärztlichen Einweisung, sondern vielmehr mit eigener Zustimmung ins Landeskrankenhaus gebracht worden. Im Übrigen vermag nicht jede ärztliche Einweisung in ein Krankenhaus Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu begründen, sodass es konkreter Feststellungen über die Ursache und die näheren Umstände einer allfälligen Einweisung bedürfte.

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