Hinsichtlich der Übertretung des § 5 Abs 2 StVO kommt es insbesondere darauf an, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht hatten, dass der Bf in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe
GZ 2010/02/0173, 20.10.2010
VwGH: Hinsichtlich der dem Bf zur Last gelegten Übertretung des § 5 Abs 2 StVO kam es insbesondere darauf an, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht hatten, dass der Bf in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe.
Da bereits der begründete Verdacht ausreicht, kam es auch nicht darauf an, welche Alkoholmengen der Bf während seines Aufenthaltes im Gasthaus konsumiert hatte, und ob er diese Mengen erst nach Abstellen des Fahrzeuges vor dem Gasthaus zu sich nahm.