Vom Lenker ist auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hinzuweisen
GZ 2010/02/0150, 24.09.2010
VwGH: Nach stRsp des VwGH wird iZm der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beigemessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist nach dieser Rsp davon auszugehen, dass vom Lenker auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird. Weiters entspricht es der hg Rsp, dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat.
Aufgrund des Ermittlungsergebnisses der belangten Behörde fehlt es an Anhaltspunkten, dass der Bf von sich aus bei erster sich bietender Gelegenheit auf einen Nachtrunk und insbesondere auf konkrete Mengen des solcherart konsumierten Alkohols iSd vorstehenden Rsp hingewiesen hätte. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach sie der erst im Zuge des weiteren Verfahrens gemachten Nachtrunkbehauptung keinen Glauben schenkte, begegnet daher keinen Bedenken.