Für die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches gem § 5 Abs 1 StVO ist die korrekte Anführung der Kennzeichennummer des vom Beschuldigten gelenkten Kfz nicht von Bedeutung; das Kennzeichen (so wie die Marke oder Type des Fahrzeuges) bildet auch kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG
GZ 2010/02/0155, 24.09.2010
VwGH: Nach der Rsp des VwGH ist für die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches gem § 5 Abs 1 StVO die korrekte Anführung der Kennzeichennummer des vom Beschuldigten gelenkten Kfz nicht von Bedeutung.
Nach der stRsp des VwGH bildet das Kennzeichen (so wie die Marke oder Type des Fahrzeuges) auch kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG.