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Verkehrsrecht

VwGH: § 44a Z 1 VStG iZm Alkofahrt und Fahren ohne gültigen Führerschein - korrekte Anführung der Kennzeichennummer nötig?

Für die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches gem § 5 Abs 1 StVO ist die korrekte Anführung der Kennzeichennummer des vom Beschuldigten gelenkten Kfz nicht von Bedeutung; das Kennzeichen (so wie die Marke oder Type des Fahrzeuges) bildet auch kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG

20. 05. 2011
Gesetze: § 44a Z 1 VStG, § 5 Abs 1 StVO, § 1 Abs 3 FSG
Schlagworte: Spruch, Tat, Tatort, Fahren im alkoholisierten Zustand, Fahren ohne gültigen Führerschein, Kennzeichennummer

GZ 2010/02/0155, 24.09.2010
VwGH: Nach der Rsp des VwGH ist für die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches gem § 5 Abs 1 StVO die korrekte Anführung der Kennzeichennummer des vom Beschuldigten gelenkten Kfz nicht von Bedeutung.
Nach der stRsp des VwGH bildet das Kennzeichen (so wie die Marke oder Type des Fahrzeuges) auch kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG.

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