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Verkehrsrecht

VwGH: Zur ordnungsgemäßen Alkomat-Untersuchung

Die Heranziehung von zwei Messwerten, die nicht unmittelbar aufeinander folgen, sondern zwischen denen gültige Messversuche liegen, ist nicht unzulässig; für das Zustandekommen eines gültigen nicht verfälschten Messergebnisses ist die Einhaltung der Betriebsanleitung des Messgerätes erforderlich

20. 05. 2011
Gesetze: § 5 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, ordnungsgemäße Alkomat-Untersuchung

GZ 2009/02/0379, 28.07.2010
VwGH: Nach der Rsp sind für die Alkomat-Untersuchung zwei ordnungsgemäß durchgeführte Atemluftproben erforderlich. Die Untersuchung ist erst dann ordnungsgemäß und verwertbar, wenn zwei gültige Messergebnisse vorliegen. Die Heranziehung von zwei Messwerten, die nicht unmittelbar aufeinander folgen, sondern zwischen denen gültige Messversuche liegen, ist nicht unzulässig. Für das Zustandekommen eines gültigen nicht verfälschten Messergebnisses ist die Einhaltung der Betriebsanleitung des Messgerätes erforderlich. Ein mit einem Alkomaten erzieltes Messergebnis kann nicht als gültig angesehen werden, wenn bei Durchführung der Atemluftuntersuchung die in der Betriebsanleitung des Messgerätes vorgeschriebenen Kriterien nicht eingehalten wurden.

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