Der bloße Umstand, dass ein Führerscheinbesitzer Alkohol (wenngleich in hohen Mengen) konsumiert hat, ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit gegeben sind und ohne dass der konkrete Alkoholkonsum in einem Zusammenhang mit dem Lenken eines Kfz gestanden ist, begründet noch keine Bedenken iSd § 24 Abs 4 FSG, die die Behörde ermächtigen, den Betreffenden zur amtsärztlichen Untersuchung aufzufordern
GZ 2010/11/0076, 22.06.2010
Der Bf bringt vor, die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung sei rechtswidrig, weil es keine begründeten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Bf gebe. Dessen Alkoholkonsum in der Nacht vom 10. auf den 11. Oktober 2009 sei in keinem Zusammenhang mit dem Lenken eines Kfz gestanden, auch aus der seinerzeitigen - im Jahr 2006 erfolgten - Entziehung der Lenkberechtigung seien im Hinblick auf die seither verstrichene Zeit keine Bedenken iSd § 24 Abs 4 FSG mehr ableitbar.
VwGH: Gem § 24 Abs 4 FSG ist bei Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gem § 8 FSG einzuholen (und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen). Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung ist (ua) dann, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Aufforderungsbescheid zur amtsärztlichen Untersuchung keine Folge leistet, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
In dem Erkenntnis vom 16. April 2009, 2009/11/0020, wurde wie folgt ausgeführt:"Nach stRsp des VwGH ist ein Aufforderungsbescheid gem § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen."
Begründete Bedenken iSd § 24 Abs 4 FSG hat die belangte Behörde aus dem Umstand abgeleitet, dass der Bf in der Nacht von 10. auf den 11. Oktober 2009 in seiner Wohnung eine größere Menge Alkohol konsumiert habe. Danach habe der Bf am Morgen des 11. Oktober 2009 versucht, einer Passantin die Tragetasche von der Schulter zu reißen (diesbezügliche Erinnerungen waren beim Bf nach seinen Angaben nicht mehr vorhanden).
Aus dem letztgenannten strafbaren Verhalten ist - zumindest was Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen betrifft - nichts zu gewinnen. Aber auch aus dem nächtlichen Alkoholkonsum des Bf in seiner Wohnung können begründete Bedenken iSd § 24 Abs 4 FSG nicht abgeleitet werden:
Der angefochtene Bescheid enthält nämlich keinerlei Feststellungen, dass der Bf in einem zeitlichen Zusammenhang mehrfach derartige Alkoholmengen konsumiert hätte, sodass für eine Alkoholabhängigkeit (von der in den von der belangten Behörde zitierten § 5 Abs 1 und § 14 Abs 1 FSG-GV die Rede ist) keine Anhaltspunkte vorhanden sind.
Vielmehr hat der VwGH im Erkenntnis vom 24. November 2005, 2004/11/0121, iZm der Einschränkung einer Lenkberechtigung ausgesprochen, dass Alkoholkonsum - ohne Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen - die Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht in jedem Fall ausschließe. Es müssten vielmehr konkrete Umstände dafür vorliegen, der Betreffende sei nicht Willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen. Nach diesem Erkenntnis müsse somit konkret zu befürchten sein, dass der Betreffende in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kfz am Straßenverkehr teilnehmen werde.
Nichts Anderes gilt für § 24 Abs 4 FSG: Der bloße Umstand, dass ein Führerscheinbesitzer Alkohol (wenngleich in hohen Mengen) konsumiert hat, ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit gegeben sind und ohne dass der konkrete Alkoholkonsum in einem Zusammenhang mit dem Lenken eines Kfz gestanden ist, begründet noch keine Bedenken iSd § 24 Abs 4 FSG, die die Behörde ermächtigen, den Betreffenden zur amtsärztlichen Untersuchung aufzufordern. Schließlich konnten gegenständlich auch aus der bereits im Jahr 2006 erfolgten Entziehung de Lenkberechtigung keine relevanten Rückschlüsse für die Voraussetzungen des § 24 Abs 4 FSG gezogen werden.