Dass eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden kann, reicht für die Einschränkung (hier: Befristung und Auflage) der Gültigkeit einer Lenkberechtigung nicht aus; daher lässt sich die genannte Einschränkung der Lenkberechtigung insbesondere nicht mit einem bloßen Interesse der Behörde an entsprechenden Laborwerten betreffend die Bf rechtfertigen
GZ 2010/11/0067, 22.06.2010
Mit Bescheid der BH Mödling vom 5. November 2009 wurde die Lenkberechtigung der Bf für Kraftfahrzeuge der Klasse B dahingehend eingeschränkt, dass einerseits eine Befristung bis einschließlich 20. Oktober 2010 ausgesprochen und andererseits die Auflage vorgeschrieben wurde, "Code 104 (alle drei Monate einen Laborbefund der Leberwerte inklusive CDT sowie eines neurologischen Befundes)" vorzulegen.In der Folge erließ die BH Mödling den weiteren Bescheid vom 8. Februar 2010, in dem die Bf gem § 24 Abs 4 FSG aufgefordert wurde, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides "einen Laborbefund der Leberwerte inklusive CDT sowie einen neurologischen Befund" vorzulegen. In der Begründung wurde angeführt, dass die Bf einer bestehenden diesbezüglichen Verpflichtung (gemeint ist offenbar die mit dem erstangefochtenen Bescheid bestätigte Auflage) bis dato nicht nachgekommen sei.
VwGH: Im Erkenntnis vom 15. September 2009, 2009/11/0084, hat der VwGH zu den Voraussetzungen einer Befristung der Lenkberechtigung ausgeführt:"Um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss."
Entsprechende Überlegungen finden sich, was die Einschränkung der Lenkberechtigung durch Vorschreibung von Nachuntersuchungen betrifft, schon im Erkenntnis vom 25. April 2006, 2006/11/0042:"Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen iSd § 8 Abs 3 Z 2 FSG ist nach stRsp des VwGH nur dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss."
Zur Aufforderung gem § 24 Abs 4 FSG hat der VwGH im Erkenntnis vom 16. April 2009, 2009/11/0020, wie folgt ausgeführt:"Nach stRsp des VwGH ist ein Aufforderungsbescheid gem § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen."
In den beiden vorliegenden Beschwerdefällen sind die Amtsärztin und die auf das amtsärztliche Gutachten aufbauende belangte Behörde nicht etwa davon ausgegangen, dass bei der Bf aktuell noch eine Alkoholabhängigkeit bestehe. Vielmehr wurde die Bf im amtsärztlichen Gutachten als "derzeit abstinent" bezeichnet. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Fehlens von Anhaltspunkten für die Annahme, es bestehe die konkrete Gefahr, dass sich der gesundheitliche Zustand der Bf maßgeblich - im oben dargestellten Sinn - verschlechtern könne, erweist sich einerseits die Einschränkung der Lenkberechtigung der Bf gem § 24 Abs 1 Z 2 FSG (Befristung und Auflage) als nicht rechtmäßig. Dass eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden kann, reicht nach dem zitierten Erkenntnis für die Einschränkung der Gültigkeit einer Lenkberechtigung nicht aus. Daher lässt sich die genannte Einschränkung der Lenkberechtigung insbesondere nicht mit einem bloßen Interesse der Behörde an entsprechenden Laborwerten betreffend die Bf rechtfertigen.
Bei dieser Sachlage durfte die belangte Behörde aber auch im zweitangefochtenen Bescheid nicht davon ausgehen, es bestünden "begründete Bedenken" in der Richtung, dass die Bf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der bezeichneten Klassen nicht mehr besitzt, sodass auch die Anordnung gem § 24 Abs 4 FSG betreffend Vorlage der genannten Befunde nicht rechtens war.