Es kommt nicht darauf an, ob in einem anderen Verfahren der Nachweis erbracht wird, dass der Bf ein Kfz nicht gelenkt hat, weil das in Rede stehende Delikt bereits mit der Verweigerung der Vornahme der Alkomatuntersuchung vollendet ist
GZ 2009/02/0040, 23.04.2010
VwGH: Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 5 Abs 2 Z 1 StVO reicht der Verdacht aus, der Bf habe das Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt. Der Verdacht muss sich einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen. Es kommt nicht darauf an, ob in einem anderen Verfahren der Nachweis erbracht wird, dass der Bf ein Kfz nicht gelenkt hat, weil das in Rede stehende Delikt bereits mit der Verweigerung der Vornahme der Alkomatuntersuchung vollendet ist.