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Verkehrsrecht

VwGH: Lenkererhebung iSd § 103 Abs 2 KFG

Ein Zulassungsbesitzer, der seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des Lenkers nicht nachkommen kann, weil er nicht weiß, wer sein Kfz zur fraglichen Zeit ohne sein Wissen unbefugt in Betrieb genommen hat, hat initiativ alles darzulegen, was zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes geeignet ist, wobei die Erteilung einer unrichtigen Auskunft der Nichterteilung gleichzuhalten ist; die Auskunft, der Zulassungsbesitzer habe das Kfz niemandem überlassen, widerspricht der Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG

20. 05. 2011
Gesetze: § 103 Abs 2 KFG
Schlagworte: Kraftfahrrecht, Lenkererhebung

GZ 2009/02/0066, 23.04.2010
Die belangte Behörde hat dem Bf zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW der Aufforderung der Bundespolizei Innsbruck vom 11. Februar 2008 zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (zugestellt am 14. Februar 2008) nicht Folge geleistet, wer am 25. September 2007 um 00.15 Uhr bis 00.21 Uhr in Innsbruck gefahren sei, weshalb er gegen § 103 Abs 2 KFG verstoßen habe.
VwGH: Gem § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kfz gelenkt oder einem nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, die den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.
Der Bf vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, er habe durch die gegenüber der Behörde getätigte Angabe, niemand sei mit dem Fahrzeug gefahren, seiner Auskunftspflicht genüge getan.
Nach der Rsp hat ein Zulassungsbesitzer, der seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des Lenkers nicht nachkommen kann, weil er nicht weiß, wer sein Kfz zur fraglichen Zeit ohne sein Wissen unbefugt in Betrieb genommen hat, initiativ alles darzulegen hat, was zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes geeignet ist, wobei die Erteilung einer unrichtigen Auskunft der Nichterteilung gleichzuhalten ist. Die Auskunft, der Zulassungsbesitzer habe das Kfz niemandem überlassen, widerspricht der Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG.
Vor dem Hintergrund dieser Rsp und in Anbetracht des festgestellten Umstandes, dass zur fraglichen Zeit mit dem Fahrzeug des Bf jemand gefahren ist, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie die Angaben des Bf als unrichtig qualifiziert und das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG als gegeben erachtet hat.
Soweit der Bf einen Verstoß gegen § 44a VStG als gegeben erachtet, ist ihm entgegen zu halten, dass zur Verwirklichung des Deliktes nach § 103 Abs 2 KFG mit der Angabe des Datums der Zustellung desselben die Tatzeit iSd § 44a Z 1 VStG hinreichend bestimmt ist; auf die Zeit des Lenkens kommt es nicht an. Die Lenkeranfrage vom 11. Februar 2008 enthielt jedenfalls nur die Frage nach dem Lenken des Fahrzeuges um 00.15 Uhr, ohne Angabe eines Zeitraumes. Der Angabe der zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung bedarf es nicht, eine allenfalls überschießende Angabe schadet nicht, solange zweifellos feststeht, welche Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

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