Aus den Verweisungen in § 102 Abs 5 lit c KFG und in § 45 Abs 1a KFG jeweils auf § 45 Abs 1 Z 4 KFG ergibt sich, dass die Verpflichtung zur Hinterlegung der Bescheinigung gem § 102 Abs 5 lit c KFG nur bei Probefahrten iSd § 45 Abs 1 Z 4 KFG besteht
GZ 2009/02/0269, 23.04.2010
Dem Bf wurde zur Last gelegt, er habe als Lenker eines PKW's, der mit Probekennzeichen versehen gewesen sei, diesen an einem bestimmten Ort abgestellt, ohne die Bescheinigung über Ziel, Zweck und Dauer der Probefahrt so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar gewesen sei. Der Bf habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 45 Abs 1a KFG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 100,-- EUR verhängt wurde.
VwGH: Aus den Verweisungen in § 102 Abs 5 lit c KFG und in § 45 Abs 1a KFG jeweils auf § 45 Abs 1 Z 4 KFG ergibt sich ohne weiteres, dass - wie der Bf zutreffend erkannt hat - die Verpflichtung zur Hinterlegung der in Rede stehenden Bescheinigung nur bei Probefahrten iSd § 45 Abs 1 Z 4 KFG besteht. Da die belangte Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich um eine Probefahrt gem § 45 Abs 1 Z 4 KFG handelte und überdies verkannte, dass sich die Bestimmung des § 45 Abs 1a KFG nur auf die Bestimmung des Abs 1 Z 4 leg cit bezieht, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.