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Verkehrsrecht

VwGH: Ausstellung eines Ausweises nach § 29b Abs 1 StVO - zum Begriff der "starken Gehbehinderung"

Die Fähigkeit zum Zurücklegen einer Strecke von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen schließt eine starke Gehbehinderung iSd § 29b Abs 1 StVO aus, wobei der Umstand, dass dies nur mit Hilfsmitteln (wie etwa einem Gehstock oder orthopädischen Schuhen) möglich ist, die Behinderung nicht zu einer schweren macht

20. 05. 2011
Gesetze: § 29b StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, gehbehinderte Personen, starke Gehbehinderung

GZ 2009/02/0341, 23.04.2010
Der Bf bringt vor, es sei nicht zu erwarten und keinesfalls richtig, dass bei einer Erkrankung, die keine Verbesserung, sondern nur eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erlaube, 15 Jahre nach der Erstausstellung des Ausweises die Voraussetzungen für die Ausstellung nicht mehr gegeben sein sollten. Selbst wenn während kurzer Phasen die Gehbehinderung weniger stark sein sollte, so sei sie insgesamt bei der vorliegenden Erkrankung doch in einem Maße vorhanden, das die Ausstellung eines Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen iSd § 29b StVO rechtfertige.
VwGH: Der Gesetzesbegriff der "starken Gehbehinderung" iSd § 29b Abs 1 StVO stellt darauf ab, ob die betreffende Person in einer als Gehen zu qualifizierenden Weise ohne Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen eine bestimmte Wegstrecke zurücklegen kann; ist sie dazu in der Lage, so wird eine festgestellte Gehbehinderung nicht als schwer iSd Gesetzes anzusehen sein. Die Fähigkeit zum Zurücklegen einer Strecke von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen schließt eine starke Gehbehinderung iSd Gesetzes aus, wobei der Umstand, dass dies nur mit Hilfsmitteln (wie etwa einem Gehstock oder orthopädischen Schuhen) möglich ist, die Behinderung nicht zu einer schweren macht.
Den im Zuge des Verwaltungsverfahrens eingeholten ärztlichen Gutachten kann nicht entnommen werden, ob die - insbesondere vom Gutachter in erster Instanz zumindest während der kälteren Jahreszeit dem Bf konzedierten - Beeinträchtigungen so beschaffen sind, dass die Fähigkeit zum Zurücklegen einer Strecke von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen gegeben ist. Insbesondere die Feststellungen des im zweitinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachtens, es sei das Zurücklegen "einer kurzen Wegstrecke" aus eigener Kraft und ohne Verwendung von Hilfsmitteln" möglich, lässt nicht erkennen, wie weit diese Wegstrecke tatsächlich ist. Der Sachverhalt wurde daher nicht ausreichend ermittelt, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt.

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