Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG ist, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt; ein Aufforderungsbescheid ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen
GZ 2006/11/0125, 02.03.2010
Aus einer Anzeige eines Beamten des Landespolizeikommandos Wien vom 3. September 2005 wegen Verdachtes der Nichtbeachtung der Rechtsfahrordnung gem § 7 Abs 1 StVO und der vorschriftswidrigen Abgabe von Blinkzeichen gem § 11 Abs 2 StVO geht hervor, dass am 3. September 2005 um 15.45 Uhr im 23. Wiener Gemeindebezirk an einer näher bezeichneten Kreuzung ein Kfz bemerkt worden sei, das von seinem Lenker, dem Bf, am linken Fahrbahnrand mit ca 40 km/h gelenkt worden sei, obwohl diese Richtungsfahrbahn für den Gegenverkehr bestimmt gewesen sei. Danach habe der Bf das Kfz auf die rechte Richtungsfahrbahn gelenkt, habe den linken Blinker betätigt, obwohl ein Abbiegen nach links nicht möglich gewesen sei. Nach zweimaligem Linksabbiegen sei der Bf, nach Betätigen des Blinkers rechts, mit ca 20 bis 30 km/h derart gefahren, dass er soweit möglich in freie Parkbuchten gelenkt habe, ohne dort anzuhalten, danach wieder auf den Fahrstreifen ausgeschwenkt und die Fahrt fortgesetzt habe. Nach dreimaliger Wiederholung dieses Vorgangs sei der Bf angehalten worden, weil durch das Fahrverhalten des Bf eine Gefährdung der Sicherheit anderer Straßenbenützer unmittelbar zu befürchten gewesen sei. Die Fahrweise des Bf habe während der Nachfahrt sehr unsicher gewirkt, so habe dieser mehrmals unmotiviert die Fahrgeschwindigkeit vermindert bzw erhöht. Beim Einbiegen habe die Fahrweise aufgrund des gefahrenen Kurvenradius (mehrmaliges Korrigieren der Fahrtrichtung) ebenfalls unsicher gewirkt. Der Bf habe angegeben, eine bestimmte Straße zu suchen, es sei aber nichts angeschrieben. Er habe nur Fehler gemacht, weil er diese Straße nicht finde. Er fahre seit 50 Jahren unfallfrei, natürlich sei er nervös, weil er die Straße nicht finde. Er sei in ärztlicher Behandlung und voll fahrfähig. Der Bf habe während der Amtshandlung eine nicht dem Anlass entsprechende Nervosität und Hektik aufgewiesen und sich außergewöhnlich über die mangelnde Straßenbeschilderung erregt.
Unter Bezugnahme auf diese Anzeige forderte die BPolDir Wien den Bf gem § 24 Abs 4 FSG auf, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei gehe es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssten aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Der VwGH hat ferner auch darauf hingewiesen, dass ein Aufforderungsbescheid nur dann zulässig sei, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen.
Völlig verfehlt ist der Versuch der belangten Behörde, aus dem Verhalten des Bf, den erstbehördlichen Bescheid mit Berufung zu bekämpfen und im Rahmen eines Berufungsverfahrens - in dem es nur um die Frage geht, ob überhaupt ausreichend begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Aufgeforderten vorliegen - eine amtsärztliche Untersuchung abzulehnen und nachdrücklich seinen Rechtsstandpunkt zu vertreten, Rückschlüsse auf die gesundheitliche Eignung zu ziehen. Zweifel an der gesundheitlichen Eignung können auch nicht ohne zusätzliche Anhaltspunkte bloß mit dem Alter des Bf begründet werden.
Soweit sich die belangte Behörde aber auf die Anzeige vom 3. September 2005 stützt, ist ihr zu entgegnen, dass sich auch aus dieser, selbst bei Zugrundelegen des Anzeigeninhalts - dessen Richtigkeit vom Bf bestritten wurde, ohne dass sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt hätte - noch keine begründeten Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Bf ergeben. Die in der Anzeige geschilderte Fahrweise mag nicht der StVO entsprochen und allenfalls Anlass zu Zweifeln an der Verkehrszuverlässigkeit des Bf gegeben haben. Ein substanzieller Hinweis darauf, dass der Bf infolge seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage wäre, Kfz der Gruppe 1 zu lenken, ergibt sich daraus nicht. Dass der Polizeibeamte, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, in der Anzeige "Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Bw zum KFZ-Lenken konkret geäußert" hat, ändert daran nichts, weil es nicht auf konkret geäußerte Zweifel ankommt, sondern darauf, dass sich - im Zeitpunkt der Bescheiderlassung - aus bestimmten Umständen begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung ergeben.