Eine Enteignung auf Grund des BStG ist nur dann notwendig und erforderlich, wenn der Grundstückseigentümer ein angemessenes Kaufanbot abgelehnt hat
GZ 2008/06/0203, 17.12.2009
VwGH: Eine Enteignung ist ua nur dann zulässig, wenn sie "notwendig" ist. Die "Notwendigkeit" der Enteignung bedeutet nach der Rechtsprechung des VfGH ua auch, dass der für das Vorhaben erforderliche Grund nicht auf andere Weise beschafft werden kann als durch die Enteignung; daraus ergibt sich der Grundsatz, dass eine Enteignung dann unzulässig ist, wenn der benötigte Grund rechtsgeschäftlich erworben werden kann.
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 28. September 2009, B 1779/07, wie folgt ausgeführt:"Eigentumseingriffe in Gestalt von Enteignungen sind nach der Rechtsprechung des VfGH zulässig, wenn die Enteignung durch das öffentliche Interesse geboten ist; dies ist nur dann der Fall, wenn ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, den Bedarf unmittelbar zu decken, und es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Ist eine Enteignung nicht iSe derart verstandenen öffentlichen Interesses notwendig, so liegt eine denkunmögliche Gesetzesanwendung und damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes vor.
Wie der VfGH bereits ausgesprochen hat, hat die Bundesstraßenbehörde bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses an einer beantragten Enteignung nach § 20 Abs 1 BStG 'insbesondere zu prüfen, ob das Straßenbauprojekt auch ohne Enteignung verwirklicht werden könnte'. Der VfGH hat darüber hinaus festgestellt, dass es dem Gegner der beantragten Enteignung offen stehe, im Enteignungsverfahren den Mangel der Notwendigkeit der Enteignung einzuwenden: 'Notwendigkeit' in diesem Zusammenhang bedeutet einerseits, dass die zu enteignenden Grundstücke für die Durchführung der projektierten Bundesstraße erforderlich sind, andererseits, dass der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch Enteignung zu beschaffen sei.
Im Erkenntnis VfSlg 7553/1975 begründete der VfGH die Erforderlichkeit der Enteignung - und er verneinte damit ein gesetzloses Verhalten der belangten Enteignungsbehörde - damit, dass der bf Partei (bzw ihrer Rechtsvorgängerin im Grundeigentum) ein Kaufangebot unterbreitet und dieses abgelehnt worden war und daher feststand, dass der Enteignungswerber noch vor der Einbringung des Enteignungsantrages den Versuch unternommen habe, die für die Ausführung des Projektes erforderlichen Grundflächen durch den Abschluss eines Rechtsgeschäftes zu beschaffen. In einem anderen Fall hat der VfGH die Notwendigkeit einer Enteignung bejaht, nachdem die Entscheidung der Enteignungsbehörde im Einvernehmen mit den Parteien des Verfahrens mehrmals zurückgestellt worden war, 'um den Parteien eine in Aussicht genommene Einigung' (über die Einräumung der im öffentlichen Interesse erforderlichen Benützungsrechte in Form einer Dienstbarkeit oder in Form eines Bestandsvertrages) zu ermöglichen.
Eine Enteignung auf Grund des BStG ist auch ohne ausdrücklich gesetzlich statuierte Pflicht zur Verhandlung mit dem Grundstückseigentümer nur dann notwendig und erforderlich, somit im öffentlichen Interesse iSd Bundesverfassung gelegen, wenn der Grundstückseigentümer ein angemessenes Kaufanbot abgelehnt hat..."
Diese Auffassung wird auch vom VwGH geteilt, weshalb eine Enteignung auch im vorliegenden Fall nur dann dem Gesetz entsprach, wenn die Bf ein angemessenes Kaufanbot abgelehnt haben.
Es trifft nicht zu, dass es vor der ausgesprochenen Enteignung seitens der Enteignungswerberin keine Einigungsversuche gegeben hätte. Unbestritten haben die Bf ein schriftliches Angebot abgelehnt, sie haben auch die "Vergleichsverhandlungen" ebenso unbesucht gelassen wie die Verhandlung in erster Instanz.
Zutreffend ist aber der Hinweis auf das im Jahr 2001 abgeschlossene Übereinkommen (das aber von den nun von der Enteignung betroffenen Grundstücken nur die Grundstücke X und Y umfasst). Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles waren die Bf berechtigt, den Enteignungsbescheid und in weiterer Folge den angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt zu bekämpfen, dass hinsichtlich dieser Flächen bereits ein Übereinkommen vorliege.
Der Umstand, dass das Übereinkommen bislang nicht grundbücherlich durchgeführt wurde, ist kein Grund, die Enteignung für erforderlich zu erachten, weil dies nicht Voraussetzung für ein gültiges Übereinkommen ist, welches einer Enteignung entgegensteht.
Was die angesprochene (mangelnde) Bestimmtheit des Übereinkommens anlangt, genügt es für die Gültigkeit eines Kaufvertrages, dass der Kaufgegenstand zumindest bestimmbar ist. Richtig ist wohl, dass das Übereinkommen selbst nicht verbücherungsfähig ist, das entsprach aber auch nicht seinem tragenden Konzept, wonach erst nach Abschluss der Bauarbeiten eine Endvermessung durchzuführen ist, die wiederum Grundlage für die Endabrechung sein soll; damit korrespondiert die vereinbarte Verpflichtung der Veräußerer, die für die grundbücherliche Durchführung erforderlichen Urkunden zu unterfertigen. Diese Verpflichtung ist erforderlichenfalls im Rechtsweg durchzusetzen.
Die belangte Behörde übersieht bei dem von ihr in ihrer Gegenschrift gebrauchten Argument des Wegfalles der Geschäftsgrundlage, dass nach herrschender Auffassung (der sich der VwGH anschließt) die Aufhebung bzw Anpassung eines Vertrages wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage durch gerichtliche Geltendmachung zu erfolgen hat, was unbestritten nicht der Fall war und sich auch sonst nicht ergeben hat.