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Verkehrsrecht

VwGH: Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund psychischer Krankheit

Ob die festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstattung des Gutachtens gem § 8 Abs 2 FSG unter Berücksichtigung der psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen

20. 05. 2011
Gesetze: § 8 FSG, § 24 FSG, § 3 FSG-GV, § 5 FSG-GV, § 13 FSG-GV
Schlagworte: Führerscheinrecht, gesundheitliche Eignung, Entziehung der Lenkberechtigung, psychische Krankheiten

GZ 2008/11/0001, 02.03.2010
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Bf die Lenkberechtigung wegen des Fehlens der gesundheitlichen Eignung infolge von "Verdachtsmomenten" für das Vorliegen einer psychischen Krankheit entzogen.
VwGH: Bei Verdacht einer psychischen Erkrankung sieht § 13 Abs 1 FSG-GV die Einholung einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme vor, welche die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit (§ 3 Abs 1 Z 4 FSG-GV) mitbeurteilt.
Psychische Krankheiten und Behinderungen iSd § 13 FSG-GV schließen nicht schlechthin die Eignung zum Lenken von KFZ aus, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluss sein könnten. Ob die festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstattung des Gutachtens gem § 8 Abs 2 FSG unter Berücksichtigung der psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen.
Im Beschwerdefall enthält die Beurteilung des von der belangten Behörde beigezogenen Amtsarztes den Hinweis, dass er derzeit keine Stellungnahme abgeben könne; die gutachterliche Stellungnahme der psychologischen Sachverständigen - die ihre Beurteilung in zwei schriftlichen Stellungnahmen und zudem in einer Ergänzung anlässlich der mündlichen Verhandlung abgab und zu dem Ergebnis gelangte, dass beim Bf, was seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anlangt, keine Einschränkungen bestünden - wurde vom Amtssachverständigen nicht verwertet. Er wies - zutreffend und im Einklang mit § 13 Abs 1 FSG-GV - darauf hin, dass für eine Beurteilung durch ihn die Stellungnahme eines Psychiaters erforderlich sei.
Auch das von der belangten Behörde ihrem Bescheid zugrundegelegte, im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Amtssachverständigengutachten (das allein die Grundlage für die Entziehung der Lenkberechtigung durch die Behörde erster Instanz bildete) enthält keine schlüssige Begründung dafür, dass der Bf zum Lenken von KFZ gesundheitlich nicht geeignet sei, sondern verweist nur floskelhaft auf ein - nicht näher beschriebenes - "aggressives paranoides Verhalten".
Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, dass der Bf seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und eine psychiatrische Stellungnahme nicht beigebracht habe. Nun hat der Bf im gegenständlichen Entziehungsverfahren zwar geäußert, dass er "nicht zu einem Psychiater gehen" wolle, und dass er erst die Kostenfrage klären wolle. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass er einem konkreten Auftrag, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen, einen psychiatrischen Befund beizubringen, nicht nachgekommen sei. Auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde, als der Amtssachverständige die Stellungnahme abgab, dass für eine Beurteilung jedenfalls noch ein Psychiater beizuziehen sei, den Bf aufforderte, einen diesbezüglichen Befund beizubringen und der Bf dies verweigert hätte.

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