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Verkehrsrecht

VwGH: Zur Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung iZm unter Alkoholeinfluss verursachtem Unfall

§ 26 Abs 1 FSG in der Fassung der 7. Führerscheingesetz-Novelle ist so zu verstehen, dass auch einer Person, die eine Übertretung nach § 99 Abs 1a StVO begangen hat, die Lenkberechtigung jedenfalls für die Dauer von einem Monat zu entziehen ist, falls sie aber bei der Begehung dieser Übertretung überdies einen Verkehrsunfall verschuldet hat (§ 26 Abs 1 zweiter Satz Z 2 FSG), jedenfalls für die Dauer von mindestens drei Monaten

20. 05. 2011
Gesetze: § 26 FSG, § 25 FSG, § 99 Abs 1a StVO
Schlagworte: Führerscheinrecht, Straßenverkehrsrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, Dauer, Alkoholisierung, Unfall

GZ 2009/11/0023, 17.11.2009
Die dem Bf erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B wurde für die Dauer von vier Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Bescheides (welche am 19. Jänner 2009 erfolgte), entzogen. Begründend führte der UVS aus, der Bf habe am 8. Jänner 2007 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit ein Kfz gelenkt, wobei er eine Alkoholisierung "von zumindest 1,3 Promille" aufgewiesen habe. Er sei von der Straße abgekommen und habe mehrere Begrenzungspflöcke beschädigt. Nach dem Unfall sei der Bf aus dem Fahrzeug ausgestiegen, habe von einem geliehenen Mobiltelefon aus die Feuerwehr verständigt, damit sie sein beschädigtes Fahrzeug berge, und habe anschließend, ohne die Polizei zu verständigen, die Unfallstelle verlassen. Er habe auch nicht den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität davon verständigt, dass Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs beschädigt worden seien.
VwGH: Der VwGH vertritt in stRsp die Auffassung, dass die Behörde bei Vorliegen der in § 26 Abs 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen - unter Entfall der gem § 7 Abs 4 FSG sonst vorgesehenen Wertung - jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum oder Mindestzeitraum auszusprechen hat, dies unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn der das Entziehungsverfahren auslösende Vorfall (die strafbare Handlung) bereits länger zurückliegt. Nach der ebenfalls stRsp des VwGH stehen die in § 26 Abs 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs 3 FSG zu erfolgen, dh die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit hinaus nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist.
Wie der VwGH überdies klargestellt hat, hat die Behörde auch dann nach § 26 Abs 1 und 2 FSG vorzugehen, wenn die Begehung der in diesen Bestimmungen genannten Übertretungen nicht erstmalig erfolgt (für § 26 Abs 2 FSG ist dies nunmehr auch durch die gesetzliche Formulierung idF der 7. Führerscheingesetz-Novelle, BGBl I Nr 15/2005, klargestellt).
§ 26 Abs 1 FSG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der 7. Führerscheingesetz-Novelle erwähnt - anders als die frühere Fassung - nicht ausdrücklich die Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs 1a StVO. Nach Auffassung des VwGH kann dies nicht dazu führen, dass diejenige Person, welche eine Übertretung nach § 99 Abs 1a StVO begangen hat, insofern günstiger gestellt wäre als eine Person, die nur die weniger gravierende Übertretung nach § 99 Abs 1b StVO (durch Alkohol beeinträchtigte Zustand ohne die Qualifikationen nach § 99 Abs 1 lit a oder § 99 Abs 1a StVO) begangen hat. Dafür spricht nicht zuletzt auch, dass eine Person, die eine Übertretung nach § 99 Abs 1a StVO begeht, unter einem auch das Tatbild des § 99 Abs 1b leg cit verwirklicht. § 26 Abs 1 erster Satz FSG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung ist mithin so zu verstehen, dass auch einer Person, die eine Übertretung nach § 99 Abs 1a StVO begangen hat, die Lenkberechtigung jedenfalls für die Dauer von einem Monat zu entziehen ist, falls sie aber bei der Begehung dieser Übertretung überdies einen Verkehrsunfall verschuldet hat (§ 26 Abs 1 zweiter Satz Z 2 FSG), jedenfalls für die Dauer von mindestens drei Monaten.
Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die dem Bf zur Last fallende Übertretung nach § 99 Abs 1a StVO und den dabei verschuldeten Verkehrsunfall ungeachtet der seit der Tat verstrichenen Zeit jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für drei Monate auszusprechen hatte. Eine darüber hinausgehende Entziehungsdauer wäre nach der oben zitierten Judikatur freilich nur rechtmäßig, wenn die belangte Behörde noch im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (mangels eines Ausspruches nach § 64 Abs 2 AVG kam der Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid aufschiebende Wirkung zu), somit 24 Monate nach der Begehung der Übertretung, davon hätte ausgehen dürfen, dass der Bf für einen die Mindestentziehungsdauer übersteigenden Zeitraum (also bis 28 Monate nach der Tat) verkehrsunzuverlässig ist. Letzteres kann aber auch unter Berücksichtigung des Alkoholisierungsgrades des Bf, der höher lag als bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1b StVO, und des - von der belangten Behörde als verwerflich gewerteten - Verhaltens des Bf nach dem Verkehrsunfall nicht vertreten werden. Die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Dauer der Entziehung (und des Lenkverbotes) von vier Monaten erweist sich demnach als überhöht.

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