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Verkehrsrecht

VwGH: Zur Kundmachung der Verordnung nach § 44 StVO

Differiert der Aufstellungsort eines Straßenverkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung um 5 Meter, kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung der Verordnung nicht die Rede sein

20. 05. 2011
Gesetze: § 44 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Kundmachung der Verordnung

GZ 2009/02/0095, 25.11.2009
VwGH: Nach der Rechtsprechung des VwGH sind die Straßenverkehrszeichen dort anzubringen, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Differiert der Aufstellungsort eines Straßenverkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung um 5 Meter, kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung der Verordnung nicht die Rede sein. Der Mangel der ordentlichen Kundmachung der Verordnung ist nach der hg Judikatur im Verwaltungsstrafverfahren konkret vorzubringen.
Ein solches konkretes Vorbringen wurde vom Bf bereits im Zuge des Berufungsverfahrens im Rahmen der Stellungnahme vom 26. Jänner 2009 erstattet, worin Folgendes ausgeführt wird:"Das Hinweiszeichen befindet sich in Natura am Ende der Leitschiene direkt am Kurvenausgang der Auffahrt, dies entspricht in etwa 25 Meter Entfernung vom Kreisverkehr. Die im Plan bezeichnete Stelle befindet sich aber ca 8 Meter weiter westlich ungefähr an der Stelle, die auf den vorliegenden Lichtbildern vom anzeigenden Beamten mit einem Pfeil als Anhalteort eingezeichnet wurde. Im Plan ist gut ersichtlich, dass das Hinweiszeichen sich erst im geraden Verlauf der Auffahrt zu befinden hätte, nicht aber am Kurvenausgang wie auf den Lichtbildern.Damit weicht der Standort des genannten Hinweiszeichens um rund 8 Meter von dem im vorgelegten Plan ab, womit keine gehörige Kundmachung vorliegt, zumal der VwGH in ständiger Judikatur das Abweichen von mehr als fünf Metern vom Standort gemäß Verordnung als nicht gehörige Kundmachung der Verordnung ansieht ..."

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