§ 29 Abs 2 StVO umfasst nicht auch weitere "Tätigkeiten", etwa die Begleitung zu einem "Zielort"
GZ 2009/02/0307, 18.12.2009
Der Bf hat als Lenker einen PKW im Bereich des Vorschriftzeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Montag bis Freitag (werktags), von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen sowie ausgenommen Fahrzeuge zum Aus- und Einsteigen" abgestellt und hat seine behinderte Tochter (sie leidet an Epilepsie) zu einem nahe gelegenen Kaffeehaus begleitet. Hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges war ein Behindertenausweis gem § 29b Abs 1 StVO angebracht. Nach etwa sieben Minuten ist der Bf alleine zum Fahrzeug zurückgekehrt.
Das Vorbringen des Bf geht im Wesentlichen dahin, dass die Bestimmung des § 29b Abs 2 StVO weit auszulegen sei, um auch auf Behinderte anwendbar zu sein, die sich nicht alleine vom Fahrzeug weg bewegen können.
VwGH: Zweck der Regelungen des § 29b Abs 1, 2 und 4 StVO ist es, bestimmten behinderten Personen die nähere Anfahrt zu ihrem Ziel zu ermöglichen, als dies allgemein rechtlich zulässig wäre. Die Art der Behinderung - die dauernde starke Gehbehinderung - ist von diesem Regelungszweck her zu verstehen.
Im Beschwerdefall wird bereits durch den Wortlaut der Bestimmung des § 29b Abs 2 StVO ihr Regelungszweck insofern eingeengt, als sowohl das Aus- oder Einsteigen als auch im Fall des - zusätzlichen - Aus- oder Einladens nötiger Behelfe der Haltezeitraum auf "die Dauer dieser Tätigkeiten" eingeschränkt ist. Dieser Text lässt keinen Spielraum dahin, dass noch weitere "Tätigkeiten", etwa die Begleitung zu einem "Zielort", davon umfasst wären.
Im vorliegenden Fall bedurfte es keines Aus- und Einladens nötiger Behelfe. Bei einem reinen Aussteigen ohne weitere "Tätigkeiten" steht gem § 29b Abs 2 StVO nach dem Gesagten ausschließlich der dafür benötigte Zeitraum zur Verfügung. Das Abstellen des Fahrzeuges durch den Bf zu einer nicht vom Gesetz vorgesehen Tätigkeit für einen Zeitraum von sieben Minuten findet daher in der Ausnahmeregelung des § 29b Abs 2 StVO keine Deckung. Für ein über dieses Halten hinaus gehendes Abstellen des Fahrzeuges - etwa zu ihrer Begleitung - stehen Personen mit Behindertenausweis Behindertenparkplätze oder Parkverbote (vgl § 29b Abs 3 StVO) zur Verfügung, in denen sie nicht nur zum "Aus- oder Einsteigen" halten dürfen.