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Verkehrsrecht

VwGH: Vormerksystem - können technische Mängel eines mit einem PKW gezogenen Anhängers relevant iSd § 30a Abs 2 Z 12 FSG sein?

Der (mangelhafte) technische Zustand muss beim gelenkten Fahrzeug selbst vorliegen ("dessen") und nicht etwa (bloß) bei einem von diesem gezogenen Anhänger

20. 05. 2011
Gesetze: § 30a FSG, § 102 KFG
Schlagworte: Führerscheinrecht, Vormerksystem, technische Mängel, Anhänger

GZ 2009/11/0087, 15.09.2009
Dem Bf wurde gem § 30b Abs 1 Z 1 FSG iVm § 13f FSG-DV aufgetragen, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides ein Fahrsicherheitstraining gem § 13b FSG-DV zu absolvieren.
Nicht strittig ist, dass die dem Bf angelasteten, die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildenden technischen Mängel nicht am Zugfahrzeug, sondern am Anhänger vorgelegen sind. Der Bf bringt vor, es fehle damit an einer Grundlage für die Anordnung einer besonderen Maßnahme nach § 30b FSG. Demgegenüber vertritt die belangte Behörde unter Hinweis auf den Wortlaut des § 102 Abs 1 KFG die Auffassung, auch technische Mängel eines mit einem PKW gezogenen Anhängers könnten iSd § 30a Abs 2 Z 12 FSG relevant sein.
VwGH: Zwar verpflichtet § 102 Abs 1 KFG den Kraftfahrzeuglenker dazu, ein Kraftfahrzeug erst dann in Betrieb zu nehmen, wenn er sich (soweit dies zumutbar ist) davon überzeugt hat, dass das zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die damit statuierte Verpflichtung bezieht sich also gegebenenfalls (bei beabsichtigtem Lenken eines Kraftfahrzeugs, mit dem ein Anhänger gezogen werden soll) auch auf den Anhänger.
Die Anordnung "Besonderer Maßnahmen" iSd § 30b Abs 3 FSG hat demgegenüber zur Voraussetzung, dass "zwei oder mehrere der in § 30a Abs 2 genannten Delikte" in Tateinheit begangen werden (§ 30b Abs 1 Z 1 FSG; die Z 2 dieser Bestimmung ist fallbezogen nicht von Bedeutung). Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, der Bf erfülle diese Voraussetzung, weil er mehrere der in § 30a Abs 2 Z 12 FSG genannten Delikte begangen habe.
Der derart allein maßgebende § 30a Abs 2 Z 12 FSG normiert aber nicht etwa bloß (generell) "Übertretungen des § 102 Abs 1 KFG" als Grundlage für die Eintragung einer Vormerkung bzw die Anordnung einer besonderen Maßnahme, sondern verlangt zusätzlich, dass dabei ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt.
Mit der Wendung "Fahrzeug gelenkt" kann aber nicht der gezogene Anhänger (als zum Fahrzeug gehörend) verstanden werden. Dies ergibt sich mit Deutlichkeit aus den Bestimmungen des § 1 Abs 1 und 3 FSG, in denen ausdrücklich auf das "Lenken von Kraftfahrzeugen" bzw "Lenken eines Kraftfahrzeuges" einerseits und das "Ziehen von Anhängern" bzw "Ziehen eines Anhängers" andererseits abgestellt wird, was ansonsten entbehrlich wäre.
Schon aus Wortlaut und Systematik der in Rede stehenden Bestimmung wird also deutlich, dass der (mangelhafte) technische Zustand beim gelenkten Fahrzeug selbst vorliegen muss ("dessen") und nicht etwa (bloß) bei einem von diesem gezogenen Anhänger. Nichts deutet darauf hin, dass ungeachtet dieser in § 30a Abs 2 Z 12 FSG vorgenommenen Einschränkung von die Grundlage einer Vormerkung bzw einer besonderen Anordnung bildenden Übertretungen des § 102 Abs 1 KFG das FSG alle von § 102 Abs 1 KFG erfassten Sachverhalte (vorschriftswidriger Zustand des zu lenkenden Kraftfahrzeugs selbst, des zu ziehenden Anhängers, deren Beladung), also auch den nicht vorschriftsmäßigen Zustand eines Anhängers, als Grundlage für die Anordnung einer besonderen Maßnahme normieren würde. Im Gegenteil: Unter Zugrundelegung einer derartigen Auffassung läge es näher, generell Übertretungen des § 102 Abs 1 KFG (also nicht nur in den in § 30a Abs 2 Z 12 FSG genannten Fällen) schon dann als Grundlage für eine Vormerkung zu normieren, wenn der vorschriftswidrige Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt und hätte auffallen müssen.

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