Es ist der Behörde freigestellt, zu entscheiden, welches von mehreren rechtswidrig abgestellten Fahrzeugen zu entfernen ist, wenn durch mehrere abgestellte Fahrzeuge der Verkehr beeinträchtigt wird
GZ 2008/02/0178, 11.09.2009
Dem Bf wurden als Zulassungsbesitzer die mit der behördlichen Entfernung seines am 15. Oktober 2003 um 20.56 Uhr in S abgestellten KFZ, durch das der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren gehindert gewesen sei, entstandenen Kosten iHv EUR 220 vorgeschrieben.
Der Bf wendet ein, die Verkehrsbeeinträchtigung sei nach dem Abstellen seines Fahrzeuges durch andere Fahrzeuge entstanden.
VwGH: Für die zwangsweise Entfernung von Gegenständen nach § 89a Abs 2 StVO sind ausschließlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entfernung des Fahrzeuges entscheidend. Der VwGH hat auch erkannt, dass es der Behörde freigestellt ist, zu entscheiden, welches von mehreren rechtswidrig abgestellten Fahrzeugen zu entfernen ist, wenn durch mehrere abgestellte Fahrzeuge der Verkehr beeinträchtigt wird.
Das von Anbeginn rechtswidrig abgestellte KFZ des Bf war zum Zeitpunkt der Entfernung verkehrsbeeinträchtigend abgestellt, sodass dessen Entfernung jedenfalls gerechtfertigt war. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Verkehrsbeeinträchtigung allenfalls auch durch andere Fahrzeuge, nach dem Abstellen des entfernten Fahrzeuges entstanden sein könnte oder vorhersehbar war.
Es ist unbeachtlich, ob ein Verwaltungsstrafverfahren betreffend einer Übertretung der StVO eingestellt wurde, weil eine rechtskräftige Bestrafung keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Kostenvorschreibung gem § 89a Abs 7 StVO ist und daraus keine Bindungswirkung hinsichtlich dieser Kostenvorschreibung abgeleitet werden kann.
Die Vorschreibung der für die Entfernung und Aufbewahrung entstandenen Kosten gem § 89a Abs 7 und 7a StVO erfolgte demnach zu Recht.