Home

Verkehrsrecht

VwGH: Zur Befristung der Lenkberechtigung

Um eine bloß befristete Eignung zum Lenken von KFZ anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar noch in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von KFZ ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss

20. 05. 2011
Gesetze: § 5 Abs 5 FSG, § 8 FSG, § 3 FSG-DV
Schlagworte: Führerscheinrecht, zeitliche Befristung, Sachverständigengutachten

GZ 2007/11/0043, 15.09.2009
VwGH: Um eine bloß befristete Eignung zum Lenken von KFZ anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar noch in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von KFZ ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.
Aus den Ausführungen der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen und damit aus dem angefochtenen Bescheid, in welchem ihr Gutachten als Grundlage herangezogen wird, wird zwar das Zustandsbild des Bf ausführlich dargestellt, es ergibt sich jedoch keine hinreichende Begründung, warum nach Ablauf der von der belangten Behörde festgesetzten Zeit mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Bf, die ihn am Lenken von KFZ hindert, gerechnet werden muss.
Die Sachverständige folgte den Ausführungen in dem in erster Instanz eingeholten amtsärztlichen Gutachten, dass innerhalb der letzten sieben Jahre eine "deutliche" Besserung des Gesundheitszustandes des Bf eingetreten ist. Aus den ärztlichen Ausführungen ist daher zu erschließen, dass der Zustand des Bf nicht nur stabil ist, sondern sich über einen langen Beobachtungszeitraum von sieben Jahren - sogar "deutlich" - gebessert hat. Im Zusammenhalt mit der von der Sachverständigen beschriebenen guten Compliance des Bf hätte es daher einer schlüssigen Begründung bedurft, warum dennoch eine Verschlechterung des Zustandes des Bf für wahrscheinlich gehalten wird. Wenn die Amtssachverständige aus der Zusammenschau der Leiden des Bf bzw aus Wechselwirkungen dieser Leiden zu dem Ergebnis gelangt sein sollte, dass mit einem weiteren Fortschreiten der Erkrankungen des Bf zu rechnen ist und ein Lenken von KFZ der in Rede stehenden Klassen durch den Bf aus derzeitiger Sicht nur bis 19. Juni 2011 befürwortet werden kann, hätte sie durch konkrete Ausführungen darlegen müssen, mit welchen Krankheitsbildern nach Ablauf der Frist zu rechnen ist. Weder im Sachverständigengutachten vom 29. November 2006 noch in dem von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 19. Juni 2006 wird Diesbezügliches ausgeführt. Der bloße Hinweis auf einen "grundsätzlich progredienten Verlauf" der Grunderkrankung reicht nicht aus, um die gesundheitliche Eignung des Bf zum Lenken von KFZ zu beurteilen.
Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen iSd § 8 Abs 3 Z 2 FSG ist dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Auch diesbezüglich wäre es also erforderlich gewesen, zu begründen, warum - ungeachtet der über lange Zeit beobachtbaren Verbesserung des Zustandes des Bf und seiner unbestrittenen Compliance - eine konkrete Verschlechterung - die für die Eignung zum Lenken von KFZ relevant ist - zu erwarten ist.
Es besteht auch keine allgemeine Erfahrung dahingehend, dass bei jeder Art der Zuckerkrankheit bzw eines Herzinfarkts mit einer solchen Verschlechterung gerechnet werden muss. Davon geht auch § 11 FSG-GV nicht aus.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at