Mit Urteil vom 15.06.2006 zur GZ C-466/04 hat sich der EuGH mit den durch eine Krankenhausbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Kosten befasst:
Der spanische Gesundheitsdienst weigerte sich, die Reise-, Aufenthalts- und Verpflegungskosten, die dem in Spanien wohnenden Kläger für eine in Frankreich gewährte Krankenhausbehandlung entstanden sind, und die einem ihn begleitenden Familienangehörigen entstandenen Kosten zu übernehmen.
Dazu der EuGH: Art 22 Abs 1 lit c der Verordnung zählt die Kategorien von Leistungen, auf die der Versicherte, der Inhaber einer vom zuständigen Träger erteilten Genehmigung ist, erschöpfend auf. Ziel dieser Bestimmung ist es, Patienten, für die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten und die vom zuständigen Träger eine Genehmigung erhalten haben, einen Zugang zur "Behandlung" in einem anderen Mitgliedstaat unter ebenso günstigen Beteiligungsbedingungen zu gewähren, wie sie für die Patienten gelten, die den Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates unterliegen. Aus der Bestimmung ergibt sich somit die Verpflichtung des zuständigen Trägers jene Kosten zu erstatten, die mit der Gesundheitsfürsorge verbunden sind, die der Patient im Aufenthaltsmitgliedstaat erhalten hat, dh, soweit es wie im Ausgangsverfahren um eine Krankenhausbehandlung geht, die Kosten der eigentlichen medizinischen Leistungen und die damit untrennbar verbundenen Ausgaben für den Aufenthalt und die Verpflegung des Betroffenen im Krankenhaus.