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Verkehrsrecht

VwGH: Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung iZm der Verbringung des Bf zur (nächstgelegenen) Dienststelle

Der Alkotest kann solange abverlangt werden, als davon noch ein brauchbares Ergebnis zu erwarten ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 5 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Aufforderung zum Alkoholtest, Verweigerung, Verbringung des Bf zur (nächstgelegenen) Dienststelle, Dienstauto

GZ 2008/02/0367, 26.05.2009
Die belangte Behörde führte aus, die Amtshandlung an der Unfallstelle habe um 22.05 Uhr begonnen. Nach Vorliegen eines positiven Alkotests mittels Vortestgerät sei der Bf aufgefordert worden, zur nächstgelegenen Polizeidienststelle, an der sich ein Alkomat befinde, mitzukommen. Das Fahrzeug an der Unfallstelle sei lediglich mit einem Vortestgerät ausgerüstet gewesen. Nach einer an den Bf gerichteten Aufforderung habe sich dieser geweigert, eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkohol um 23.15 Uhr im Bereich des Parkplatzes vor der Polizeiinspektion vorzunehmen.
VwGH: Die vom Bf behauptete Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft ist nicht zu sehen: Einerseits kann der Alkotest solange abverlangt werden, als davon noch ein brauchbares Ergebnis zu erwarten ist, andererseits beinhaltet § 5 Abs 4 StVO auch die Ermächtigung der Organe der Straßenaufsicht, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs 2), zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes nicht nur zur nächstgelegenen Dienststelle, sondern auch zum Dienstauto (Polizeiauto) zu bringen (auch das Dienstauto ist eine Dienststelle), bei dem sich ein Atemalkoholmessgerät befindet. Das Gesetz schließt es zudem nicht aus, einen Probanden zu einer anderen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, wenn sich herausstellt, dass sich bei der Dienststelle, zu der er zunächst gebracht wurde, kein derartiges Gerät befindet.
Demnach war die Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft im Beschwerdefall rechtmäßig, auch wenn sich das geeignete Messgerät nicht in der Polizeiinspektion, sondern in einem davor abgestellten Dienstauto befand. An der Rechtmäßigkeit der Aufforderung ändert auch der Umstand nichts, dass sich das Atemalkoholmessgerät bereits früher an der Unfallstelle in einem Dienstfahrzeug befunden hat, weil der Meldungsleger nach den Feststellungen davon nichts gewusst hat. Dass im Beschwerdefall der Rahmen der Zumutbarkeit überschritten wurde, hat der Bf nicht behauptet.

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