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Verkehrsrecht

VwGH: Entziehung der Lenkberechtigung iZm "Fahrerflucht"

Die Behörde ist hinsichtlich der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG an das gegenüber dem Bf rechtskräftig erlassene Straferkenntnis wegen Übertretung des § 4 Abs 2 StVO gebunden

20. 05. 2011
Gesetze: § 7 FSG, § 24 FSG, § 25 FSG, § 4 Abs 2 StVO
Schlagworte: Führerscheinrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, bestimmte Tatsache, Fahrerflucht, Imstichlassen eines Verletzten

GZ 2007/11/0009, 14.05.2009
Die Lenkberechtigung des Bf wurde für die Dauer von drei Monaten entzogen. In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, dass der Bf in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gestanden sei, aber nicht die erforderliche Hilfe geleistet oder herbeigeholt habe, sondern die Unfallstelle vor dem Eintreffen der Gendarmeriebeamten verlassen habe.
VwGH: Was die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde an das gegenüber dem Bf rechtskräftig erlassene Straferkenntnis wegen Übertretung des § 4 Abs 2 StVO (dieser Tatbestand entspricht im Wesentlichen dem § 7 Abs 3 Z 5 FSG) gebunden war. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass, wie die Beschwerde einwendet, ein gerichtliches Strafverfahren gegen den Bf wegen § 94 Abs 1 StGB (Imstichlassen eines Verletzten) vom öffentlichen Ankläger nicht weiter verfolgt wurde.

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