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Verkehrsrecht

VwGH: Behauptung der Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattests aufgrund im Nachhinein erstellter ärztlicher Bestätigungen

Das Eingehen auf im Nachhinein erstellte ärztliche Bestätigungen ist dann entbehrlich, wenn der Bf im Zuge der erfolglos durchgeführten Atemalkoholtests nicht auf eine Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattests hinwies und er auch nicht behauptet, dass eine derartige Unmöglichkeit für Dritte sofort klar erkennbar gewesen wäre

20. 05. 2011
Gesetze: § 5 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Aufforderung zum Alkoholtest, Verweigerung, Unmöglichkeit, im Nachhinein erstellte ärztliche Bestätigungen

GZ 2008/02/0314, 26.05.2009
Der Bf wurde schuldig erkannt, er habe sich durch sein Verhalten geweigert (bei drei Versuchen war jeweils die Blaszeit zu kurz), seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
VwGH: Insofern der Bf rügt, die belangte Behörde habe sich nicht mit der von ihm vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 28. März 2008 auseinandergesetzt, übersieht der Bf die stRsp des VwGH, wonach das Eingehen auf im Nachhinein erstellte ärztliche Bestätigungen dann entbehrlich ist, wenn der Bf im Zuge der erfolglos durchgeführten Atemalkoholtests nicht auf eine Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattests hinwies und er auch nicht behauptet, dass eine derartige Unmöglichkeit für Dritte (hier: die einschreitenden Beamten) sofort klar erkennbar gewesen wäre.
Gegenständlich hat der Bf anlässlich der Amtshandlung nur erklärt, er sei "ein bisschen verkühlt" und nehme deswegen Medikamente (welche er trotz Aufforderung nicht vorlegte), woraus jedenfalls nicht abzuleiten ist, dass er derartige Lungenfunktionsprobleme gehabt hätte, die die Ableistung der geforderten Alkomatuntersuchung unmöglich gemacht hätten.

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