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Verkehrsrecht

VwGH: Entziehung der Lenkberechtigung - bedingte Strafnachsicht eines Drogendealers

Die bedingte Strafnachsicht allein führt noch nicht zwingend dazu, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 7 FSG, § 24 FSG, § 25 FSG, § 43 StGB
Schlagworte: Führerscheinrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, Verkehrszuverlässigkeit, bedingte Strafnachsicht, Wertung, Prognose

GZ 2009/11/0048, 14.05.2009
VwGH: Der VwGH vertritt schon seit geraumer Zeit die Auffassung, dass die bedingte Strafnachsicht zwar für sich allein noch nicht zwingend dazu führe, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen sei, weil sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht zur Gänze mit jenen decken, die für das Gericht betreffend die bedingte Strafnachsicht nach den Bestimmungen des StGB von Bedeutung sind. Gleichzeitig hat der VwGH aber darauf hingewiesen, dass nach diesen Bestimmungen die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen sind und es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln kann, die für die im § 7 Abs 4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können.
Im Beschwerdefall hat das Strafgericht die Auffassung vertreten, dass unter Berücksichtigung der in § 43 Abs 1 StGB genannten Kriterien (Art der Tat, Person des Rechtsbrechers, Grad seiner Schuld, Vorleben und Verhalten nach der Tat) die bloße Androhung der Vollziehung allein genügen werde, den Bf von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Es hat dabei die bisherige Unbescholtenheit und das umfassende Geständnis als mildernd, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen derselben Art als erschwerend beurteilt. Wenn demgegenüber die belangte Behörde die Auffassung vertritt, der Bf sei bei Zustellung des Erstbescheides (also rund 18 Monate nach Tatende bzw rund 9 Monate nach Erlassung des Strafurteils) und danach noch für mindestens drei weitere Monate (§ 25 Abs 3 FSG) als verkehrsunzuverlässig anzusehen, wäre dafür die begründete Prognose notwendig gewesen, der Bf werde "sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbaren Handlungen schuldig machen" (§ 7 Abs 1 Z 2 FSG). Im Hinblick auf die gegenteilige Auffassung des Strafgerichtes hätte es dazu der Feststellung besonderer Umstände bedurft.

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