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Verkehrsrecht

VwGH: Zur Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung

Über die näheren Umstände der Durchführung einer Atemluftprobe bestimmt allein das jeweils einschreitende Organ; der Aufgeforderte hat weder ein Bestimmungsrecht hinsichtlich Ort und Zeit der Atemluftprobe noch kommt ihm ein Wahlrecht zur Art der Untersuchung zu

20. 05. 2011
Gesetze: § 5 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Aufforderung zum Alkotest, Verweigerung, Entfernen vom Ort der Amtshandlung

GZ 2008/02/0400, 27.02.2009
Der Bf bringt vor, eine Verweigerung der Vornahme eines Alkotestes sei nur dann möglich, sofern ein Alkomat überhaupt zur Verfügung stehe. Dies "wäre nur dann der Fall gewesen, falls der einschreitende Sicherheitswachebeamte mich bei einem allfälligem, also tatsächlichem Eintreffen eines Alkomaten konkret aufgefordert hätte, mich einem derartigem Test zu unterziehen".
VwGH: Diese Ansicht ist verfehlt. Über die näheren Umstände der Durchführung einer Atemluftprobe bestimmt allein das jeweils einschreitende Organ. Der Aufgeforderte hat weder ein Bestimmungsrecht hinsichtlich Ort und Zeit der Atemluftprobe noch kommt ihm ein Wahlrecht zur Art der Untersuchung zu. Der VwGH hat bereits entschieden, dass das Gesetz dem zur Alkoholuntersuchung Aufgeforderten kein Recht einräumt, die Untersuchung mit dem Hinweis zu verweigern, es sei kein Atemalkoholmessgerät an Ort und Stelle. Damit ist aber auch klargestellt, dass eine Aufforderung zur Atemluftalkoholuntersuchung unabhängig davon ergehen darf, ob sich ein Atemalkoholmessgerät zum Zeitpunkt der Aufforderung vor Ort befindet oder erst ein Polizeifahrzeug mit Alkomat zum Anhalteort beordert werden muss, um die Messung durchzuführen. Es ist demnach keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Aufforderung gem § 5 Abs 2 StVO, dass sich - wie der Bf fordert - zum Zeitpunkt der Aufforderung ein Alkomat vor Ort befindet.
Es entspricht der stRsp des VwGH, dass nach erfolgter Aufforderung zu einer Untersuchung gem § 5 Abs 2 StVO jedes vom Organ der Straßenaufsicht nicht ausdrücklich erlaubte (sohin eigenmächtige) Entfernen des Aufgeforderten vom Ort der Amtshandlung als Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung zu werten ist. Eine Erlaubnis, das Eintreffen des Alkomaten im (angrenzenden) Gastgewerbelokal abzuwarten, lag nicht vor. Somit hatte sich der Bf unerlaubt vom Ort der Amtshandlung entfernt und dadurch den im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Tatbestand verwirklicht.

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