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Verkehrsrecht

VwGH: Zu den Voraussetzungen der Bewilligung von Probefahrten

Die Vornahme von reinen Wartungstätigkeiten erfüllt nicht den für die Erteilung der Bewilligung von Probefahrten erforderlichen Tatbestand der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen iSd § 45 Abs 3 Z 1.1 KFG

20. 05. 2011
Gesetze: § 45 KFG
Schlagworte: Kraftfahrrecht, Probefahrten, gewerbliche Tätigkeit, Bewilligung

GZ 2004/11/0192, 27.09.2007
Der Antrag des Bf auf Bewilligung eines Probefahrkennzeichens, um im Zuge des An- und Verkaufs von Motorrädern Testfahrten durchführen sowie im Reparaturfall ein Ersatzmotorrad zur Verfügung stellen zu können, wurde von der belangten Behörde mit der Begründung abgelehnt, die Gewerbeberechtigung für das Vermieten von Kraftfahrzeugen begründe keinen im Gesetz aufgezählten Anspruch auf Bewilligung von Probefahrten.
VwGH: Welche Fahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen als Probefahrten gelten, ist im Gesetz ausdrücklich geregelt. Für die Erteilung einer solchen Bewilligung muss der Antragsteller bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Es reicht daher nicht aus, wenn zwar aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit die Vornahme von Probefahrten erforderlich oder zweckmäßig ist, damit jedoch keine Tätigkeit iSd § 45 Abs 3 Z 1 KFG ausgeübt wird.

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