Es existiert keine gesetzliche Vorschrift, die Exekutivorgane zum Zwecke der Durchführung von Erhebungen zu Zustellungen in führerscheinrechtlichen Angelegenheiten zum (zwangsweisen) Betreten von Räumlichkeiten bzw dortigem Verweilen ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten ermächtigen würde
GZ 2003/01/0382, 13.11.2008
Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge betraten die Polizeibeamten die Wohnung des Bf nach Gewährung des Zutritts durch dessen Pflegesohn, um ihn hinsichtlich der Umstände einer behördlichen Zustellung in einer führerscheinrechtlichen Angelegenheit zu befragen. Nachdem der Bf von seinem Pflegesohn geweckt worden war, forderte er die Polizeibeamten auf, die Wohnung zu verlassen, woraufhin er seinerseits durch einen Beamten aufgefordert wurde, sich (in seiner Wohnung) auszuweisen.
VwGH: Der (unstrittig über die gegenständliche Wohnung verfügungsberechtigte) Bf konnte zu Recht verlangen, dass die Beamten ihre weitere Anwesenheit in seiner Wohnung beenden, zumal keine gesetzliche Vorschrift existiert, die Exekutivorgane zum Zwecke der Durchführung von Erhebungen zu Zustellungen in führerscheinrechtlichen Angelegenheiten zum (zwangsweisen) Betreten von Räumlichkeiten bzw dortigem Verweilen ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten ermächtigen würde. Somit war der Verbleib der Polizeibeamten in der Wohnung ab der vom Bf ausgesprochenen Aufforderung, diese zu verlassen, ohne Rechtsgrundlage, woran auch der vom Pflegesohn zuvor gewährte Einlass in die Wohnung nichts änderte.