Die Auskunftsverpflichtung nach § 86 Abs 3 KFG bezieht sich - ungeachtet der Überschrift des § 86 KFG - nicht auf Sachverhalte iZm der Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden
GZ 2006/06/0322, 25.09.2007
VwGH: Soweit der Bf angesichts der Überschrift des § 86 KFG meint, diese Auskunftsverpflichtung nach Abs 3 leg cit beziehe sich "offenkundig auf Sachverhalte iZm der Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden", kann dem nach dem maßgeblichen Inhalt dieses Absatzes 3 nicht gefolgt werden, geht es dabei doch nicht darum, dass die inländische Behörde das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein Gebrauch zu machen, aberkennen soll, sondern vielmehr, dass die inländische Behörde den ausländischen Behörden "die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern" zu geben hat, "wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben".