Nach dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck des § 84 ABs 2 StVO ist jeweils auf alle Straßen, in deren Blickfeld (welches der Gesetzgeber mit 100 m vom jeweiligen Fahrbahnrand aus festgelegt hat) die Werbung bzw Ankündigung fällt, abzustellen
GZ 2008/02/0244, 23.01.2009
Der beschwerdeführenden Partei wurde gem § 84 Abs 3 StVO die Bewilligung versagt, innerhalb einer Entfernung von 11 m vom Fahrbahnrand, außerhalb des Ortsgebietes, eine ruhend beleuchtete Werbeanlage auf dem Flachdach eines der Anschrift nach näher genannten Gebäudes zu errichten.
In der Beschwerde wird ausgeführt, der verfahrensgegenständliche Standort befinde sich zweifelsohne innerhalb eines Ortsgebietes iSd StVO. Gem § 84 Abs 2 StVO bedürften jedoch nur Werbungen und Ankündigungen "außerhalb von Ortsgebieten" einer Bewilligung. Auf die Entfernung zur vorbeiführenden Autobahn könne es nicht ankommen, weil eben der tatsächliche Aufstellungsort innerhalb eines Ortsgebietes gelegen sei. Dies ergebe sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 84 Abs 2 leg cit. Konsequent bedürfe es überhaupt keiner straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung nach der StVO für die Errichtung der Werbeanlage.
VwGH: Im Erkenntnis vom 22. Februar 2002, Zl 2000/02/0303, brachte der VwGH unter Hinweis auf seine Vorjudikatur zum Ausdruck, er sehe keinen Grund, von der dort vertretenen Ansicht abzugehen, dass es in Anbetracht des § 84 Abs 2 StVO auf die Entfernung der Werbung vom Fahrbahnrand einer Straße, welche außerhalb des Ortsgebietes liege, ankomme. Weiters lehnte der Gerichtshof die Ansicht, "im Ortsgebiet angebrachte Werbungen" seien vom Verbot des § 84 Abs 2 StVO ausgenommen, ab und legte seine Ansicht dar, nach dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck dieser Bestimmung sei jeweils auf alle Straßen, in deren Blickfeld (welches der Gesetzgeber mit 100 m vom jeweiligen Fahrbahnrand aus festgelegt habe) die Werbung bzw Ankündigung falle, abzustellen.
Bei der Beurteilung der in § 84 Abs 3 StVO genannten Voraussetzungen ist nach stRsp des VwGH ein strenger Maßstab anzulegen. Mit dem allgemeinen Hinweis auf die leichtere Auffindbarkeit des "Verkaufsobjektes" (B.-Markt) und des Wählens der richtigen Ausfahrt vermag die beschwerdeführende Partei nicht das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 84 Abs 3 StVO - wie ein vordringliches Bedürfnis der Straßenbenützer oder ein erhebliches Interesse derselben - darzutun.