Für eine Bestrafung nach § 31 Abs 1 (iVm § 99 Abs 2 lit e StVO) ist ua ausschließlich das unbefugte Anbringen (Zustandsdelikt), nicht aber die anschließende Unterlassung der Beseitigung oder die Aufrechterhaltung eines derartig geschaffenen rechtswidrigen Zustandes (Dauerdelikt) tatbestandsmäßig
GZ 2008/02/0228, 28.11.2008
VwGH: Nach stRsp ist für eine Bestrafung nach § 31 Abs 1 (iVm § 99 Abs 2 lit e StVO) ua ausschließlich das unbefugte Anbringen (Zustandsdelikt), nicht aber die anschließende Unterlassung der Beseitigung oder die Aufrechterhaltung eines derartig geschaffenen rechtswidrigen Zustandes (Dauerdelikt) tatbestandsmäßig.
Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer jeweils das von ihm auch bestätigte erneute unbefugte Anbringen der gegenständlichen Absperrung zur Last und wertete die solcherart zu einer Deliktseinheit verbundenen Einzelhandlungen aufgrund der gleichartigen Begehungsform, des jeweils selben Tatortes, des zeitlichen Zusammenhanges und des Gesamtkonzeptes und Gesamtvorsatzes als ein fortgesetztes Delikt. Vom Beschwerdeführer wurde auch im Zuge der mündlichen Verhandlung die Begehung der einzelnen gleichartigen Handlungen sowie der dabei vorhanden gewesene Gesamtvorsatz bestätigt, sodass gegen diese rechtliche Beurteilung der belangten Behörde seitens des VwGH keine Bedenken bestehen.
Entgegen den Beschwerdeausführungen wurden vom Beschwerdeführer nicht nur Markierungen bzw ein Warnhinweis angebracht, sondern es wurde eine Absperrung auf der Straßenfläche vorgenommen. Nach der beispielhaften Aufzählung in § 31 Abs 1 StVO sind ua auch Sperrketten Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, weshalb die im Beschwerdefall vorgenommene Absperrung als eine solche Einrichtung gewertet werden kann. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer zwar eine Verkehrssicherungsmaßnahme habe setzen wollen, nicht jedoch eine solche iSd § 31 StVO und auch nicht eine solche "im räumlichen Einzugsbereich" dieser Norm.