Im Hinblick auf § 16 Abs 2 lit b StVO hat die Behörde Feststellungen darüber zu treffen, wie weit die Sicht des Beschwerdeführers, gemessen von seiner Position zu Beginn des Überholmanövers reichte, welche Länge die Überholstrecke hatte und inwieweit das gegenständliche Straßenstück dem Beschwerdeführer bis zum Ende der Überholstrecke nicht die erforderliche Übersichtlichkeit bot
GZ 2008/02/0080, 26.09.2008
Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, vor einer unübersichtlichen Stelle (Kurve) ein mehrspuriges Fahrzeug überholt zu haben. Der Beschwerdeführer bestreitet die Unübersichtlichkeit der Überholstrecke.
VwGH: Nach § 16 Abs 2 lit b StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, zB vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen, nicht überholen. Im Hinblick auf diese Verwaltungsübertretung hat die Behörde nach der Rechtsprechung Feststellungen darüber zu treffen, wie weit die Sicht des Beschwerdeführers, gemessen von seiner Position zu Beginn des Überholmanövers reichte, welche Länge die Überholstrecke hatte und inwieweit das gegenständliche Straßenstück dem Beschwerdeführer bis zum Ende der Überholstrecke nicht die erforderliche Übersichtlichkeit bot.